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20.05.2014
Pensionskassengesetz: Garantieverordnung und Poolingverordnung
Der Regierungsrat hat im Nachgang zur erfolgreichen Urnenabstimmung über die Ergänzung des Pensionskassengesetzes in seiner heutigen Sitzung zwei Ausführungsverordnungen dazu beschlossen.
Das Pensionskassengesetz ist am letzten Sonntag auch um die Ausdehnung der Kantonsgarantie sowie um das Pooling von Geldmitteln für die Ausfinanzierungen ergänzt worden. Die vom Regierungsrat nun beschlossene Garantieverordnung regelt die Details der staatlichen Garantiezusage an die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) für deren Ausfinanzierungsforderungen an alle angeschlossen Arbeitgebenden. Die Poolingverordnung regelt die Details der Darlehen an Arbeitgebende für deren Ausfinanzierung der Pensionskasse.
Die beiden Verordnungen treten sofort in Kraft, damit die BLPK die Umstellungsarbeiten zeitgerecht vornehmen kann. Die Verordnungen werden allen Arbeitgebenden, die der BLPK angeschlossen sind, direkt zugestellt.
Das Pensionskassengesetz ist am letzten Sonntag auch um die Ausdehnung der Kantonsgarantie sowie um das Pooling von Geldmitteln für die Ausfinanzierungen ergänzt worden. Die vom Regierungsrat nun beschlossene Garantieverordnung regelt die Details der staatlichen Garantiezusage an die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) für deren Ausfinanzierungsforderungen an alle angeschlossen Arbeitgebenden. Die Poolingverordnung regelt die Details der Darlehen an Arbeitgebende für deren Ausfinanzierung der Pensionskasse.
Die beiden Verordnungen treten sofort in Kraft, damit die BLPK die Umstellungsarbeiten zeitgerecht vornehmen kann. Die Verordnungen werden allen Arbeitgebenden, die der BLPK angeschlossen sind, direkt zugestellt.