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17.01.2012
Regierung schlägt Änderungen des Personalgesetzes vor
Der Regierungsrat hat heute eine Vorlage an den Landrat überwiesen, mit der die personalrechtlichen Bestimmungen zur Kündigung, Probezeit und Abgangsentschädigung geändert werden sollen.
Die Bestimmungen zur Kündigung und zur Probezeit sind seit 1998 unverändert geblieben. Damals wurden sie im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Beamtenstatus mit einer fixen Wahlperiode zum Angestelltenverhältnis mit grundsätzlich kündbaren Arbeitsverträgen neu definiert. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Personalgesetz drängen sich gewisse Verbesserungen in der Handhabung auf. Die vorgelegte Gesetzesrevision wird nicht zu einer grundlegenden Änderung der heutigen Praxis führen, denn die Prinzipien der Personalpolitik und des Kündigungsschutzes werden damit nicht verändert und die verwaltungsrechtlichen Grundsätze wie Legalitätsprinzip, Rechtsgleichheit und Willkürverbot gelten ohnehin im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Durch die Verkürzung der Probezeit werden für die neu eintretenden Mitarbeitenden der Kündigungsschutz und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verbessert.
Folgende Änderungen schlägt der Regierungsrat vor:
– Die Aufzählung der Gründe für eine ordentliche Kündigung soll nach wie vor abschliessend sein. Es erfolgen aber kleine inhaltliche Korrekturen und eine Änderung betreffend die Bewährungsfrist.
– Die Bewährungsfrist stellt ein sehr unflexibles und starres Instrument dar; diese soll einerseits durch eine schriftliche Verwarnung ersetzt werden, die nicht an fixe Fristen gebunden ist und individueller ausgestaltet werden kann, andererseits soll sie bei der Verletzung von gesetzlichen Verpflichtungen sowie Bestimmungen im Arbeitsvertrag nicht zwingend zur Anwendung gelangen.
– Die Regelung über Abgangsentschädigungen hat sich aus mehreren Gründen als unflexibel und nicht stufengerecht erwiesen. Die zu eng gefassten Regelungen werden flexibilisiert.
– Wird eine ordentliche Kündigung aufgehoben, besteht heute ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz. Diese Regel ist praxisfremd, da sich in diesen Fällen das Klima für die Arbeitnehmenden selbst, aber auch für Vorgesetzte und Umfeld bereits wesentlich verschlechtert hat. Dieser Anspruch wird daher ersetzt durch den Grundsatz der Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz.
– Auch der uneingeschränkte Anspruch auf Weiterbeschäftigung ist unzweckmässig, da der Einsatz an einem anderen Ort in gewissen Fällen nicht möglich ist. Die Neuregelung geht zwar weiterhin vom Grundsatz der Weiterbeschäftigung aus; ist eine solche aber effektiv nicht möglich, kann eine Kündigung mit Abgangsentschädigung ausgesprochen werden.
– Die Probezeit wird ausser bei Lehrpersonen von sechs auf drei Monate verkürzt.
– Einer Beschwerde gegen eine Kündigung soll keine aufschiebende Wirkung zukommen.
Für Rückfragen: Markus Nydegger, Leiter Personalamt, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 52 38
Die Bestimmungen zur Kündigung und zur Probezeit sind seit 1998 unverändert geblieben. Damals wurden sie im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Beamtenstatus mit einer fixen Wahlperiode zum Angestelltenverhältnis mit grundsätzlich kündbaren Arbeitsverträgen neu definiert. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Personalgesetz drängen sich gewisse Verbesserungen in der Handhabung auf. Die vorgelegte Gesetzesrevision wird nicht zu einer grundlegenden Änderung der heutigen Praxis führen, denn die Prinzipien der Personalpolitik und des Kündigungsschutzes werden damit nicht verändert und die verwaltungsrechtlichen Grundsätze wie Legalitätsprinzip, Rechtsgleichheit und Willkürverbot gelten ohnehin im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Durch die Verkürzung der Probezeit werden für die neu eintretenden Mitarbeitenden der Kündigungsschutz und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verbessert.
Folgende Änderungen schlägt der Regierungsrat vor:
– Die Aufzählung der Gründe für eine ordentliche Kündigung soll nach wie vor abschliessend sein. Es erfolgen aber kleine inhaltliche Korrekturen und eine Änderung betreffend die Bewährungsfrist.
– Die Bewährungsfrist stellt ein sehr unflexibles und starres Instrument dar; diese soll einerseits durch eine schriftliche Verwarnung ersetzt werden, die nicht an fixe Fristen gebunden ist und individueller ausgestaltet werden kann, andererseits soll sie bei der Verletzung von gesetzlichen Verpflichtungen sowie Bestimmungen im Arbeitsvertrag nicht zwingend zur Anwendung gelangen.
– Die Regelung über Abgangsentschädigungen hat sich aus mehreren Gründen als unflexibel und nicht stufengerecht erwiesen. Die zu eng gefassten Regelungen werden flexibilisiert.
– Wird eine ordentliche Kündigung aufgehoben, besteht heute ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz. Diese Regel ist praxisfremd, da sich in diesen Fällen das Klima für die Arbeitnehmenden selbst, aber auch für Vorgesetzte und Umfeld bereits wesentlich verschlechtert hat. Dieser Anspruch wird daher ersetzt durch den Grundsatz der Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz.
– Auch der uneingeschränkte Anspruch auf Weiterbeschäftigung ist unzweckmässig, da der Einsatz an einem anderen Ort in gewissen Fällen nicht möglich ist. Die Neuregelung geht zwar weiterhin vom Grundsatz der Weiterbeschäftigung aus; ist eine solche aber effektiv nicht möglich, kann eine Kündigung mit Abgangsentschädigung ausgesprochen werden.
– Die Probezeit wird ausser bei Lehrpersonen von sechs auf drei Monate verkürzt.
– Einer Beschwerde gegen eine Kündigung soll keine aufschiebende Wirkung zukommen.
Für Rückfragen: Markus Nydegger, Leiter Personalamt, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 52 38