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Regierungsrat regelt die Entschädigung von Gastfamilien
Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Teilrevision der kantonalen Asylverordnung verabschiedet. Mit der Teilrevision wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Gastfamilien, die Personen aus dem Asylbereich beherbergen, finanziell zu entschädigen. Zudem wird die Höhe des Grundbedarfs für Personen, die in einer Privatunterkunft wohnen, neu geregelt. Die Gemeinden werden zur konferenziellen Anhörung eingeladen.
Der Landrat hat am 24. März 2022 das Postulat «Finanzielle Unterstützung für Gastfamilien» überwiesen. Darin wird die Auszahlung der finanziellen Unterstützung an die Gastfamilien gefordert. Als Antwort auf das Postulat hat der Regierungsrat nun den Entwurf einer Teilrevision der kantonalen Asylverordnung (kAV) zur Anhörung bei den Gemeinden verabschiedet. Neu sollen die Gemeinden an Gastfamilien eine Entschädigung ausrichten. Diese ist an festgelegte Bedingungen geknüpft. Damit werden einerseits die Wohnnebenkosten gedeckt und andererseits allfällige Einschränkungen, die Gastfamilien durch die Unterbringung von Geflüchteten erfahren, entschädigt. Gleichzeitig wird das Mass des Grundbedarfs für Personen als dem Asylbereich, die in einer Privatunterkunft wohnen, neu geregelt.
Bisher keine Rechtsgrundlage
Bis Ende April wurden dem Kanton Basel-Landschaft vom Bund offiziell 1735 geflüchtete Personen aus der Ukraine zugewiesen. Davon haben rund 80 Prozent bereits eine private Unterkunft. Bis anhin gibt es im Kanton keine Rechtsgrundlage, die es dem Kanton oder den Gemeinden erlaubt, für die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich eine Entschädigung an Privatpersonen auszurichten. Werden die schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine von der Sozialhilfe unterstützt, kann der unterstützten Person bis anhin eine Nebenkostenpauschale von 100 Franken pro Monat ausgerichtet werden.
Pauschale Entschädigung für Gastfamilien
Neu sollen die Gemeinden den Privatunterbringenden für die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich in ihrem Haushalt eine pauschale Entschädigung ausrichten. Dazu muss eine angemessene Unterkunft vorliegen, es darf kein Verwandtschaftsverhältnis und keine Schwägerschaft vorliegen, die Aufnahme muss mindestens 14 Tage dauern und es muss ein entsprechender Antrag vorliegen. Die Gemeinde ist zuständig für die Prüfung der Bedingungen. Die Entschädigung beträgt pro Monat für eine Person 220 Franken, für die zweite und dritte Person zusätzlich 150 Franken und ab vier Personen insgesamt 670 Franken. Dies entspricht der Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
Neue Höhe des Grundbedarfs
Für bedürftige Personen, die in einer Gastfamilie wohnen und nicht mit dieser verwandt oder verschwägert sind, wird die Unterstützung für den Grundbedarf neu gleich wie für eine Wohngemeinschaft in der Sozialhilfe ausgerichtet. Das bedeutet, dass der Grundbedarf der Unterstützungseinheit um 10 Prozent reduziert wird. Bis anhin wurde die Kopfquote verwendet, was dazu führte, dass der Grundbedarf bei der Aufnahme in eine grosse Gastfamilie mitunter sehr tief ausgefallen ist. Mit dieser Neuregelung spielt für die Berechnung des Unterstützungsansatzes die Grösse des Haushalts der Privatunterbringenden keine Rolle mehr, sondern nur noch die Grösse der Unterstützungseinheit.
Konferenzielle Gemeindeanhörung
Die Anhörung der Gemeinden, der Sozialhilfebehörden, des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), des Verbands für Sozialhilfe (VSO) und der Koordination Sozialarbeit Politischer Gemeinden Baselland (KOSA) findet in Form einer konferenziellen Anhörung am 24. Mai 2022 statt. Die Änderungen der kantonalen Asylverordnung sollen rückwirkend per 1. März 2022 in Kraft treten.