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Regierungsrat schickt teilrevidiertes Gemeindegesetz in die Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision des Gemeindegesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Auslöser für die Überarbeitung des Gemeindegesetzes waren drei parlamentarische Vorstösse, welche der Landrat im März 2018 respektive im März 2019 an den Regierungsrat überwies. Die vorgeschlagene Teilrevision umfasst die den Vorstössen entspringenden Aufträge sowie weitere kleinere Anpassungen, welche vor allem einem Bedürfnis aus der Praxis entspringen.
Das Gesetz wird in insgesamt fünf Bestimmungen geändert:
Möglichkeit einer Untersuchungskommission / PUK auf Gemeindeebene
Die kommunalen Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) verfügen über umfassende Befugnisse. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass diese Befugnisse ausreichen, um die Aufgabe zu erfüllen. Er setzt deshalb auf die Stärkung der kommunalen GPK und deren Handlungsfähigkeit, indem er künftig Schulungen für Mitglieder kommunaler GPK anbieten sowie ein Handbuch für die Praxis erarbeiten wird. Dennoch sollen die kommunalen GPK für die Beurteilung komplexer Sachverhalte oder Fragen künftig befugt werden, sich das im Einzelfall benötigte Wissen extern einzuholen, analog der Regelung betreffend die Rechnungsprüfungskommissionen (RPK). (Vorstoss 2017/400)
Einladung 30 Tage vor der Gemeindeversammlung
Der Regierungsrat sieht von einer Gesetzesänderung (§ 55 GemG, SGS 180) ab, um die Einladungsfrist für die Gemeindeversammlung von heute 10 auf künftig 30 Tage zu erhöhen. Bei der heute geltenden Frist handelt es sich nämlich um eine Minimalfrist, von welcher die Gemeinden in ihren Reglementen abweichen und somit auch längere Publikationsfristen vorsehen können. Vor dem Hintergrund der verfassungsmässig garantierten Grundsätze der Gemeindeautonomie und der Variabilität hält der Regierungsrat an dieser Regelung fest. (Vorstoss 2018/777)
Ablehnungsbeschlüsse der Gemeindeversammlung dem fakultativen Referendum unterstellen
Die Unterstellung ablehnender Beschlüsse unter das fakultative Referendum wird für Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation (Gemeindeversammlung) in Umsetzung der Motion ermöglicht. Der Regierungsrat hat sich dabei an der 2017 präzisierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie an den in anderen Kantonen geltenden Regelungen orientiert und die Anliegen der Gemeindevertretenden und Verbände berücksichtigt. Das Referendum gegen ablehnende Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann neu gegen Beschlüsse aus der Schlussabstimmung ergriffen werden. Diese Klarheit ist notwendig, damit nicht gegen Zwischenentscheide (z. B. aufgrund von Anträgen) mittels Unterschriftensammlung vorgegangen werden kann. (Vorstoss 2018/785)
Weitere Ergänzungen des Gemeindegesetzes
Die Tatsache, dass nebenbeschäftigte Gemeindeangestellte mit Bewilligung des Regierungsrats ausschliesslich in den Gemeinderat wählbar sind, nicht aber in weitere Behörden, verschärft mancherorts die Problematik, Behördensitze besetzen zu können. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb der Einsitz in den Gemeinderat zulässig sein soll, in andere Gemeindebehörden dagegen nicht. Deshalb wird die bestehende Bestimmung erweitert, sodass nebenbeschäftigte Gemeindeangestellte mit Bewilligung des Regierungsrats auch dem Schulrat, der Sozialhilfebehörde und der Baubewilligungsbehörde angehören können.
Der Beginn des Fristenlaufs bei der Unterschriftensammlung gegen referendumsfähige Gemeindeversammlungsbeschlüsse führt immer wieder zu Fragen. Um diese Unsicherheiten zu beseitigen, wird die bestehende Regelung mit einem Verweis auf das Gesetz über die politischen Rechte ergänzt.
Schliesslich soll für das Gemeindegesetz eine offizielle Abkürzung (GemG) eingeführt werden. Dies, um das Zitieren zu erleichtern und einem Bedürfnis aus der Praxis zu entsprechen.