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Regierungsrat setzt angepasste Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes sofort um
Der Bundesrat hat am 31. März 2021 die Covid-19-Härtefallverordnung angepasst. Daraus ergibt sich für betroffene Unternehmen ein erweiterter Anspruch auf Härtefallhilfen. Der Regierungsrat setzt die neuen Regelungen und Kriterien per sofort um. Unternehmen, welche bereits ein Gesuch eingereicht haben und mit der Änderung der Bundesverordnung einen zusätzlichen Anspruch auf Härtefallhilfen haben, müssen ihr Gesuch nicht neu eingeben.
Nachdem die eidgenössischen Räte in der Frühjahrssession Änderungen am Covid-19-Gesetz beschlossen hatten, hat der Bundesrat gestern die Covid-19-Härtefallverordnung angepasst. Damit wird der Kreis der Unternehmen, welche Anrecht auf Härtefallunterstützung haben, erweitert und der individuelle Anspruch teilweise erhöht. Im Einzeln ergeben sich insbesondere die folgenden Änderungen:
- Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von 5 Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen macht die Bundesverordnung eine Reihe von zwingenden Vorgaben bezüglich Beitragsbemessung, Höchstgrenzen der Beträge, Eigenleistungen, Gewinnbeteiligung, Belege und Abwicklung von Darlehen, Bürgschaften und Garantien. Diese Vorgaben müssen von den Kantonen ohne Abweichung übernommen werden.
- Für Härtefallhilfen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken gilt neu ein Höchstbetrag von 1 Million Franken pro Unternehmen.
- Neu sind auch Unternehmen anspruchsberechtigt, welche zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet worden sind.
- Ab 1. April 2021 müssen die gesuchstellenden Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen, dass sie während vier Jahren (bisher 3 Jahren) oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten oder Kapitaleinlagen rückerstatten.
Umsetzung im Kanton Basel-Landschaft per sofort
Die neuen Regelungen und Voraussetzungen für die Härtefallhilfen werden im Kanton Basel-Landschaft per sofort umgesetzt. Hierfür wird der Regierungsrat in Kürze auch die konkretisierende Härtefallverordnung BL anpassen.
Keine erneute Gesuchstellung erforderlich
Unternehmen, welche bereits ein Gesuch eingereicht haben und mit der Änderung der Bundesverordnung einen zusätzlichen Anspruch auf Härtefallhilfen haben, müssen ihr Gesuch nicht neu eingeben. Alle bereits eingereichten Gesuche für Härtefallhilfen werden mit den neuen Vorgaben und Kriterien neu geprüft. Falls sich daraus ein neuer oder erhöhter Anspruch ergibt, erfolgen automatisch Nachzahlungen. Dasselbe gilt auch für Unternehmen, welche aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb über den 28. Februar 2021 hinaus schliessen mussten. Auch in diesem Fall erfolgen automatische Nachzahlungen.
Gesuche können weiterhin eingereicht werden
Gesuche um Härtefallhilfen können weiterhin eingereicht werden. Alle wichtigen Informationen und das Meldeformular sind unter dem folgenden Link zu finden: www.haertefallregelung-bl.ch