- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Finanz- und Kirchendirektion
- Medienmitteilungen
- Regierungsrat steht neuer Formel zur Besteuerung von Leibrenten kritisch gegenüber
Regierungsrat steht neuer Formel zur Besteuerung von Leibrenten kritisch gegenüber
Der Regierungsrat äussert sich kritisch zu einem vorgeschlagenen Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen. Bisher wurden Leibrenten im Umfang von 40 Prozent als Einkommen besteuert. Neu soll mit einer komplexen Berechnungsformel der steuerbare Ertragsanteil individuell festgelegt werden. Ausländische Leibrenten sollen nach einer anderen Formel besteuert werden.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll eine systematische Überbesteuerung von Leibrenten der freien individuellen Selbstvorsorge (Säule 3b) beseitigt werden. Die geltende Besteuerung von periodischen Rentenleistungen mit 40 Prozent ist zwar anerkanntermassen zu hoch. Der Regierungsrat begrüsst es deshalb, dass diese Überbesteuerung beseitigt werden soll. Nicht einverstanden ist er jedoch mit der vorgeschlagenen, sehr komplizierten Besteuerungsformel. Ohne entsprechende Bescheinigungs- und Meldepflichten der Versicherungen kann diese gar nicht nachvollzogen werden.
Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, Leibrenten weiterhin zu einem zwar pauschalen, aber dafür vollzugstauglichen Ertragsanteil zu besteuern, sei dies um die 15 Prozent oder einem anderen repräsentativen Wert. Damit können auch unterschiedliche Besteuerungen von ausländischen Leibrentenversicherungen (und Leibrenten nach Obligationenrecht, nicht nach Versicherungsvertrag) vermieden werden, weil im Entwurf des Bundes dafür eine andere Methode vorgeschlagen wird.
Gemäss dem erläuternden Bericht sieht das Resultat dieser Ungleichbehandlung in den angeführten Beispielen wie folgt aus: Der steuerbare Ertragsanteil einer inländischen Jahresrente von 20'000 Franken beträgt 14 Prozent, derjenige einer ausländischen Jahresrente hingegen nur gerade 5 Prozent. Die längerfristige Folge von solchen unterschiedlichen Besteuerungsquoten wäre eine mögliche Abwanderung von Geldanlagen und Vorsorgegeldern in ausländische Rentenversicherungen.