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Regierungsrat überweist Quellensteuerreform an den Landrat
Am 1. Januar 2021 tritt beim Bund eine Reform der Quellensteuer in Kraft. Die Kantone müssen die Reform auf den gleichen Zeitpunkt hin umsetzen. Damit sollen Ungleichbehandlungen mit ordentlich veranlagten Personen beseitigt werden. Zugleich müssen die Kantone steuerliche Anpassungen an das neue Geldspielgesetz des Bundes vornehmen. Dazu gehören steuerfreie Lottogewinne im Inland bis zu 1 Million Franken. Der Regierungsrat überweist eine entsprechende Vorlage an den Landrat.
Nach durchgeführter Vernehmlassung überweist der Regierungsrat eine Vorlage an den Landrat, welche Vorgaben des Bundes aus zwei steuerlichen Bereichen umsetzt: die Reform der Quellensteuer und das neue Geldspielgesetz.
Die Vorlage fand bei Parteien und Verbänden in der Vernehmlassung vorbehaltlose Zustimmung. Bemängelt wurde lediglich die geplante Reduktion der Bezugsprovision von bisher 2 Prozent auf 1 Prozent des Quellensteuerbetrags. Durch die Reduktion erhalten die Arbeitgebenden eine geringere Entschädigung für den administrativen Aufwand, der ihnen bei der Erhebung der Quellensteuer entsteht.
Zwingende Anpassung an Bundesrecht
Das am 16. Dezember 2016 vom eidgenössischen Parlament verabschiedete «Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens» tritt zusammen mit der darauf basierenden Verordnung am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Kantone müssen bis zu diesem Zeitpunkt ihre kantonalen gesetzlichen Grundlagen den Vorgaben der Steuerharmonisierung anpassen. Auch der Kanton Basel-Landschaft muss deshalb die Gesetzesänderung zwingend übernehmen.
Keine Diskriminierung mehr bei der Quellensteuer
Wer in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist dem Quellensteuerverfahren unterstellt. Diese Quellensteuerordnung ist aber nicht in jedem Fall mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen kompatibel. Eine unzulässige Diskriminierung liegt dann vor, wenn Nicht-Ansässige steuerlich anders behandelt werden als Ansässige, sofern sich diese in einer vergleichbaren Situation befinden.
Für die heute betroffenen Personen bleibt die Erhebung der Quellensteuer – und damit die Sicherung des Steuerbezugs – zwar bestehen. Im Vergleich zum geltenden Recht soll neu jedoch allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen die nachträgliche ordentliche Veranlagung mit Steuererklärung offenstehen. Dadurch können Ungleichbehandlungen vermieden werden. Bisher wurde dies mittels nachträglichen Tarifkorrekturen (nachträglich geltend gemachte Abzüge) bei der Quellensteuer vorgenommen.
Steuerfreie Lottogewinne bis 1 Million Franken
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 10. Juni 2018 das «Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz)» angenommen. Darin sind auch steuerliche Bestimmungen enthalten, welche bereits per 1. Januar 2019 anwendbar sind und ins kantonale Steuergesetz überführt werden müssen. Die Umsetzung dieser steuerlichen Vorgaben bringt hauptsächlich einen Freibetrag für inländische Lottogewinne bis 1 Million Franken mit sich.
Nach bisherigem Recht waren einzelne Gewinne von über 1‘000 Franken aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung steuerbar. Gewinne aus Spielen ohne gültige Bewilligung sowie aus Spielen, die im Ausland durchgeführt werden, sind auch weiterhin steuerbar.