- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Finanz- und Kirchendirektion
- Medienmitteilungen
- Rückerstattung von Sozialhilfe nur noch bei Anfall von Vermögen
Rückerstattung von Sozialhilfe nur noch bei Anfall von Vermögen
Das Erwerbseinkommen soll nicht mehr zur Begleichung von Sozialhilfeschulden beigezogen werden. Der Regierungsrat hat den entsprechenden Vorschlag für die Neuregelung der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen vorgelegt. Neu soll die Rückerstattungspflicht nur noch bei Vermögensanfall gelten. Damit wird die Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe gestärkt. Zudem werden die Gemeinden administrativ entlastet. Die Vorlage des Regierungsrats geht nun in die dreimonatige Vernehmlassung.
Bezogene Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Nach geltendem Recht wurde dazu sowohl das Einkommen wie auch das Vermögen berücksichtigt. Der Regierungsrat schlägt nun vor, bei der Rückerstattung lediglich den Vermögensanfall zu berücksichtigen. Der Vorschlag für die Anpassung des Sozialhilfegesetzes geht in die Vernehmlassung. Die Finanz- und Kirchendirektion hat die Vorlage gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden erarbeitet.
Problematische Fälle als Anstoss
Die geltende Regelung führt zu problematischen und stossenden Fällen. Dies insbesondere bei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinaten, die erst nach Unterstützungsende der Sozialhilfe eingegangen wurden, oder bei Alleinerziehenden. Im Hinblick auf die Ablösung von der Sozialhilfe stellt die Rückerstattung aus späterem Erwerbseinkommen zudem grundsätzlich einen Fehlanreiz dar. Der Regierungsrat hat den Handlungsbedarf erkannt und in der kantonalen Sozialhilfestrategie eine Massnahme zur Prüfung der Bedingungen für die Rückerstattung definiert.
Abstützung nur noch auf Anfall von Vermögen
Die Rückerstattungspflicht aufgrund der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse soll künftig nur noch bei erheblichem Vermögensanfall bei der ehemals unterstützten Person gelten. Relevant soll der Vermögensanfall aufgrund von Erbschaft, Schenkung und Lotteriegewinn oder aus anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen sein. Es soll ein Vermögensfreibetrag gewährt werden. Auf die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aus späterem Erwerbseinkommen soll in Zukunft verzichtet werden.
Verbesserung für ehemalige Sozialhilfebeziehende
Mit der Neuregelung wird die Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe gestärkt, wenn diese aufgrund der Verbesserung der Erwerbssituation erfolgt. Auch trägt die Neuregelung massgeblich dazu bei, im Bereich der Rückerstattung die Gleichbehandlung der Sozialhilfebeziehenden in den verschiedenen Gemeinden zu gewährleisten. Verschiedene problematische Fälle können zudem bedeutend abgeschwächt werden.
Entlastung der Gemeinden
Die Neuregelung führt im Weiteren zu einer Vereinfachung im Vollzug der Rückerstattung und damit zu einer administrativen Entlastung der Gemeinden. Gemäss Einschätzung der Gemeinden konnten bisher signifikante Erträge in der Regel nur durch Vermögensanfall wie zum Beispiel Erbschaften erreicht werden. Die aufgrund von Einkommensüberschüssen eingenommenen Beträge waren bisher verhältnismässig gering und der personelle Aufwand vergleichsweise hoch.
Präzisierung betreffend Verjährungsfrist
Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung werden überdies Rechtsunsicherheiten betreffend die Verjährung bzw. die Verwirkung der Rückerstattungsforderung aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse behoben. Damit werden die diesbezüglichen Überlegungen aus einem Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf Gesetzesebene nachvollzogen.