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25.03.2015
Teilrevision des Sozialhilfegesetzes geht an den Landrat
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Sozialhilfegesetz teilweise zu revidieren. Das Sozialhilfegesetz ist schon mehrmals punktuell revidiert worden. Diverse Anliegen aus den Gemeinden sowie die neuste Rechtsprechung des Regierungsrates, des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts haben jetzt Anlass gegeben, verschiedene Themen gleichzeitig ins Gesetz aufzunehmen. Zudem werden Gesetzeslücken geschlossen und notwendige Anpassungen vorgenommen.
Neu wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die Sozialhilfebehörden untereinander die notwendigen Daten und Informationen austauschen können. Neu werden zudem die Pflichten der sozialhilfebeziehenden Personen im Gesetz in genereller Weise umschrieben sowie explizit die Mitwirkung bei der Abklärung des Anspruches und die Pflicht, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, festgeschrieben.
Neu sollen ausserdem die Gemeinden – und nicht mehr der Kanton – für die Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen zuständig sein. Wollen die Gemeinden diese Aufgabe nicht selber wahrnehmen, können sie den Kanton mit dieser Aufgabe beauftragen.
Nur noch Nothilfe bei wiederholter Pflichtverletzung
Es wird im Rahmen der Teilrevision auch die Grundlage geschaffen, um bei einer wiederholten Pflichtverletzung die Unterstützung bis zur Nothilfe reduzieren zu können. Vorgängig muss in diesem Fall aber bereits die Leistung gekürzt und die Nothilfe angekündigt worden sein. In solchen Fällen werden die Wohnungskosten und die Krankenkassenprämien weiterhin finanziert.
Klärung betreffend Ausschluss von der Sozialhilfe
Geklärt wird mit der Teilrevision weiter, wer von der Sozialhilfe ausgeschlossen ist, etwa Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L auf Stellensuche. Diese Personen werden allenfalls im Rahmen der Nothilfe unterstützt.
Geregelt wird schliesslich der Besitz eines Motorfahrzeuges, wenn ein solches zu einem Überschreiten des freien Vermögensbetrages (beispielsweise bei einer Einzelperson 2‘200 Franken) führt. In einem solchen Fall sind die Fahrzeugschilder zu deponieren.
Anliegen der Gemeinden werden umgesetzt
Der Regierungsrat ist überzeugt, dass er mit dieser Teilrevision die Anliegen der Gemeinden umsetzt und klare rechtsstaatliche Bedingungen schafft. Insgesamt sind die Anpassungen nach Ansicht der Regierung verhältnismässig und respektieren gleichzeitig die Rechte der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger.
Neu wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die Sozialhilfebehörden untereinander die notwendigen Daten und Informationen austauschen können. Neu werden zudem die Pflichten der sozialhilfebeziehenden Personen im Gesetz in genereller Weise umschrieben sowie explizit die Mitwirkung bei der Abklärung des Anspruches und die Pflicht, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, festgeschrieben.
Neu sollen ausserdem die Gemeinden – und nicht mehr der Kanton – für die Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen zuständig sein. Wollen die Gemeinden diese Aufgabe nicht selber wahrnehmen, können sie den Kanton mit dieser Aufgabe beauftragen.
Nur noch Nothilfe bei wiederholter Pflichtverletzung
Es wird im Rahmen der Teilrevision auch die Grundlage geschaffen, um bei einer wiederholten Pflichtverletzung die Unterstützung bis zur Nothilfe reduzieren zu können. Vorgängig muss in diesem Fall aber bereits die Leistung gekürzt und die Nothilfe angekündigt worden sein. In solchen Fällen werden die Wohnungskosten und die Krankenkassenprämien weiterhin finanziert.
Klärung betreffend Ausschluss von der Sozialhilfe
Geklärt wird mit der Teilrevision weiter, wer von der Sozialhilfe ausgeschlossen ist, etwa Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L auf Stellensuche. Diese Personen werden allenfalls im Rahmen der Nothilfe unterstützt.
Geregelt wird schliesslich der Besitz eines Motorfahrzeuges, wenn ein solches zu einem Überschreiten des freien Vermögensbetrages (beispielsweise bei einer Einzelperson 2‘200 Franken) führt. In einem solchen Fall sind die Fahrzeugschilder zu deponieren.
Anliegen der Gemeinden werden umgesetzt
Der Regierungsrat ist überzeugt, dass er mit dieser Teilrevision die Anliegen der Gemeinden umsetzt und klare rechtsstaatliche Bedingungen schafft. Insgesamt sind die Anpassungen nach Ansicht der Regierung verhältnismässig und respektieren gleichzeitig die Rechte der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen
Sebastian Helmy, Leiter Kantonales Sozialamt, Finanz- und Kirchendirektion (FKD), 061 552 56 41