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Teuerungsanpassung beim Grundbedarf in der Sozialhilfe
Der Regierungsrat passt die Höhe des Grundbedarfs in der Sozialhilfe der Teuerung an. Die Anpassung erfolgt erstmals im Rahmen der automatischen Teuerungsanpassung des revidierten Sozialhilfegesetzes. Die Teuerungsanpassung wird auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Der Grundbedarf für eine Einzelperson wird dabei von 997 Franken auf 1’031 Franken angehoben.
Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat am 11. November 2022 entschieden, den Kantonen die Erhöhung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe auf 1’031 Franken für eine Einzelperson zu empfehlen. Die Konferenz schliesst sich dabei dem Beschluss des Bundesrats vom 12. Oktober 2022 an, die AHV/IV-Renten und den Grundbedarf bei den Ergänzungsleistungen der Teuerung anzupassen und per 1. Januar 2023 um 2,5 Prozent zu erhöhen. Für den Kanton Basel-Landschaft führt die Empfehlung der SODK letztlich zu einer prozentual höheren Anpassung, da damit zeitgleich eine Teuerungsanpassung aus dem Jahr 2020 nachvollzogen wird, die während des Gesetzgebungsprozesses zur Teilrevision des Sozialhilfegesetzes ausgelassen wurde.
Vollständige Umsetzung der Empfehlung der SODK
Um die Empfehlung der SODK vom 11. November 2022 vollumfänglich umsetzen zu können, wird die ausgelassene Erhöhung vom 20. November 2020 nachvollzogen. Der Regierungsrat erhöht den Grundbedarf in der Sozialhilfe somit insgesamt um 3,4 Prozent. Für eine Einzelperson erhöht sich dadurch der Grundbedarf von 997 Franken auf 1'031 Franken und entspricht damit wieder dem Grundbedarf der Mehrheit der Kantone. Nicht betroffen von dieser Teuerungsanpassung sind andere durch die Sozialhilfe übernommene Leistungen, die zusätzlich zum Grundbedarf übernommen werden, wie beispielweise Mietkosten.
Erstmalige automatische Teuerungsanpassung
Die Teuerungsanpassung erfolgt erstmals im Rahmen der automatischen Teuerungsanpassung bei der Sozialhilfe. Diese wird mit dem revidierten Sozialhilfegesetz eingeführt. Gemäss den neuen gesetzlichen Grundlagen übernimmt der Regierungsrat die Empfehlung der SODK betreffend die Teuerung.
Inkraftsetzung revidiertes Sozialhilfegesetz per 1. Januar 2023
Der Grundbedarf gemäss Sozialhilfeverordnung und gemäss Kantonaler Asylverordnung werden auf den 1. Januar 2023 angepasst. Gleichzeitig treten die Änderungen des Sozialhilfegesetzes in Kraft. Diese betreffen die verschiedenen Änderungen im Bereich der Integration, der Prävention und des Vollzugs der Sozialhilfe. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuschüssen und Abzügen. Diese treten per 1. April 2023 in Kraft.