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Unterstützung für Anpassung bei der Verrechnungsteuer
In seiner Stellungnahme an den Bund zu einer Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer befürwortet der Regierungsrat, dass neu die Rückerstattung der Verrechnungsteuer in Erbfällen durch die Wohnsitzkantone der einzelnen Erbinnen und Erben erfolgt. Bisher wurde die Rückerstattung vom letzten Wohnort der verstorbenen Person vorgenommen. Die vorgeschlagene Rückerstattung an Bundesbedienstete im Ausland durch die Kantone lehnt der Regierungsrat jedoch ab. Wie bisher soll diese direkt durch den Bund erfolgen.
Die Steuerveranlagung von Erbinnen und Erben bei unverteilten Erbschaften ist wegen oftmals noch fehlenden Informationen schwierig und aufwändig, wenn die verstorbene Person ihren Wohnsitz nicht im gleichen Kanton wie die Erbinnen und Erben hatte. Bei solchen Konstellationen muss der zuständige Kanton der Erblasserin oder des Erblassers abklären, ob die Erbinnen und Erben mit Wohnsitz in einem anderen Kanton ihren Anteil am Vermögen und Ertrag der noch unverteilten Erbschaft korrekt deklariert haben. Erst dann darf eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgen. Durch die vorgeschlagene Verordnungsanpassung wird sichergestellt, dass die kantonalen Steuerverwaltungen ohne zusätzlichen Aufwand korrekte Veranlagungen bei unverteilten Erbschaften bzw. bei Erbengemeinschaften vornehmen können. Dies befürwortet der Regierungsrat in seiner Stellungnahme an den Bund.
Gesamtschweizerisch beanspruchen nur etwa 500–700 Bundesbedienstete im Ausland eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Eine Anpassung der Verordnung über die Verrechnungssteuer betrifft hier also nur sehr wenige Steuerpflichtige. Im Gegenzug müssten die Kantone hierfür ihre IT-Lösungen sowie die Arbeitsprozesse anpassen, was finanzielle sowie organisatorische Auswirkungen für die Kantone hätte. Deshalb lehnt der Regierungsrat eine solche Neuerung vollständig ab. Wie bisher soll die Eidgenössische Steuerverwaltung direkt solche Rückerstattungsanträge bearbeiten.