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Urnenabstimmung anstelle von Gemeindeversammlung: Gesetz in der Vernehmlassung
Der Regierungsrat beschloss an seiner gestrigen Sitzung, ein Gesetz in die Vernehmlassung zu schicken, welches den Gemeinden zeitlich befristet ermöglichen soll, während der Corona-Pandemie Urnenabstimmungen anstelle von Gemeindeversammlungen durchzuführen.
Die Durchführung von Gemeindeversammlungen ist nach wie vor möglich und erlaubt. Weder der Bundesrat in der geltenden Covid-Verordnung, noch der Regierungsrat erliessen Massnahmen im Sinne einer Beschränkung der politischen Rechte. Dennoch äusserten verschiedene Gemeinden in den vergangenen Wochen Bedenken hinsichtlich der Durchführung bevorstehender Gemeindeversammlungen. Ausserdem überwies der Landrat dem Regierungsrat am 5. November 2020 das Postulat 2020/564 «Beschlussfähigkeit von Gemeinden in Corona-Zeiten». Der Regierungsrat wurde mit dem Vorstoss beauftragt zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden kann, damit in Gemeinden während der Corona-Pandemie alternativ Urnenabstimmungen anstelle von Gemeindeversammlungen durchgeführt werden können.
Mit dem nun in der Vernehmlassung befindlichen Gesetz soll dem Landrat die Möglichkeit gegeben werden, darüber zu befinden, ob die Gemeinden die zeitlich befristete Möglichkeit erhalten sollen, anstelle von Gemeindeversammlungen Urnenabstimmungen durchzuführen. Damit würden Gemeinderäte ermächtigt, in Abweichung zum Gemeindegesetz eine Urnenabstimmung für dringliche und wichtige Geschäfte anzuordnen, sofern sie zum Schluss gelangen, dass die Durchführung einer Gemeindeversammlung aufgrund der Rahmenbedingungen betreffend die Covid-19-Pandemie als nicht verantwortbar erscheint.
Alternative Beschlussformen für Einwohnerrat
Des Weiteren sind alternative Beschlussformen für den Einwohnerrat vorgesehen. Dieser soll seine Sitzungen auch in Form digitaler Meetings abhalten und Beschlüsse auf dem Zirkularweg fällen können für den Fall, dass die Durchführung einer Präsenz-Sitzung aufgrund der Covid-19-Pandemie als nicht verantwortbar erscheint. In Abweichung zum Öffentlichkeitsprinzip soll es zudem möglich sein, Sitzungen mittels technischer Hilfsmittel (Livestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Landratsbeschluss noch im 2020 möglich
Die vorgesehene gesetzliche Regelung ist zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 und wird dem Landrat auf dem Weg des abgekürzten Gesetzgebungsverfahrens vorgelegt. Unter der Voraussetzung, dass alle dafür notwendigen Beschlüsse durch die Geschäftsleitung des Landrats gefällt werden, wird der Landrat an seiner Sitzung vom 16./ 17. Dezember 2020 darüber beschliessen können.
Kritische Haltung des Regierungsrats
Der Regierungsrat steht der Einführung der Möglichkeit der Urnenabstimmung grundsätzlich kritisch gegenüber, da eine Einschränkung der Mitwirkungsmöglichkeiten, wie sie nur im Rahmen einer Gemeindeversammlung möglich sind, einer Einschränkung der politischen Rechte gleichkommt. Nebst rechtlicher Bedenken richtet sich die Kritik der Regierung vor allem auch auf die Tatsache, dass aufgrund der geltenden aktuellen Rechtslage die Durchführung von Gemeindeversammlungen nach wie vor möglich und erlaubt und die Notwendigkeit der Einschränkung der politischen Rechte daher kaum zu rechtfertigen ist. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat deshalb, unter Abwägung der Vor- und Nachteile das Gesetz über Urnenabstimmungen und Wahlen während der Corona-Pandemie abzulehnen.