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Urnenabstimmung anstelle von Gemeindeversammlung: Wie weiter nach der Ablehnung durch den Landrat?
Der Landrat beschloss an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020, das Gesetz, welches den Gemeinden während der Corona-Pandemie zeitlich befristet ermöglicht hätte, Urnenabstimmungen anstelle von Gemeindeversammlungen durchzuführen, abzulehnen. Er folgte damit dem Antrag des Regierungsrats.
Fristerstreckung für den Beschluss des Budgets
Das Gemeindegesetz sieht vor, dass der Gemeinderat das Budget für das kommende Rechnungsjahr vor Jahresende der Gemeindeversammlung vorlegen muss. An derselben Versammlung muss auch der Steuerfuss der Gemeinde für das kommende Rechnungsjahr beschlossen werden. Gemeinden, welche bis Ende 2020 keine Gemeindeversammlung durchgeführt haben, können diese Frist nicht einhalten.
Der Regierungsrat hat deshalb entschieden, die Frist für den Beschluss des Budgets bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Die Gemeinden müssen somit bis Ende April 2021 ihre Budgets von der Gemeindeversammlung beschliessen lassen. Solange in einer Gemeinde kein beschlossenes Budget vorliegt, sind die zuständigen Gemeindebehörden lediglich ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.
Amtszeitverlängerungen für durch die Gemeindeversammlung zu wählende Behörden
Weil einige Gemeinden ihre Gemeindeversammlung zum Jahresende nicht durchgeführt haben, fanden die Erneuerungswahlen für durch die Gemeindeversammlung zu wählende Behörden für die Amtsperiode 1.1.2021–31.12.2024 nicht statt. Diese Behördenmitglieder hätten anlässlich einer Gemeindeversammlung noch im Jahr 2020 neu gewählt werden müssen.
Um sicherzustellen, dass diese Behörden weiterarbeiten können, verlängert der Regierungsrat die Amtszeit für Amtsträgerinnen und Amtsträger, die nicht rechtzeitig durch die Gemeindeversammlung gewählt wurden, bis zur Durchführung von ordnungsgemässen Erneuerungswahlen, jedoch längstens bis zum 30. April 2021 (analog zur Frist für das Budget).