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Vaterschaftsurlaub mit voller Lohnzahlung für Kantonsangestellte
Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Elternurlaub angepasst. Er hat dabei die Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs für Kantonsangestellte von bisher fünf Arbeitstagen auf zehn Arbeitstage bei voller Lohnzahlung beschlossen. Die revidierte Verordnungsbestimmung wird per 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Bereits seit einigen Jahren waren auf Bundesebene Bestrebungen zur Einführung eines nationalen Vaterschaftsurlaubs im Gange. Am 27. September 2020 hat sich das Schweizer Stimmvolk für den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» ausgesprochen und ist damit der Forderung nach einem zweiwöchigen, über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierten Vaterschaftsurlaub für alle Väter nachgekommen.
Die Entschädigung durch die Erwerbsersatzordnung wird als Taggeld ausbezahlt und auf die gleiche Weise berechnet wie die Mutterschaftsentschädigung. Das heisst, die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub und somit 14 bezahlten Taggeldern (inkl. Samstagen und Sonntagen) erhalten die Väter in der Schweiz nun gestützt auf die Erwerbsersatzordnung einen Gesamtbetrag von maximal 2’744 Franken.
Vaterschaftsurlaub mit voller Lohnzahlung für Kantonsangestellte
Vor dem Hintergrund des nationalen Abstimmungsergebnisses und in Anbetracht der Tatsache, dass der Kanton Basel-Landschaft die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördert und ein attraktiver und fortschrittlicher Arbeitgeber sein will, hat der Regierungsrat nun beschlossen, dass alle Väter bei der Geburt ihres eigenen Kindes ab dem 1. Januar 2021 einen Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen bei voller Lohnzahlung erhalten. Damit geht der Regierungsrat über die Bundesvorgabe hinaus und gewährt den vollen Lohn.
Diese Regelung gilt sowohl bei der Geburt eines Kindes als auch bei einer Mehrlingsgeburt. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs hat neu innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Geburt zu erfolgen. Die Urlaubstage können dabei weiterhin aneinander oder einzeln bezogen werden.