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Einsprachen
Folgendes gibt es bei einer Einsprache zu beachten:
Ich habe meine Steuerveranlagung erhalten. Dabei habe ich festgestellt, dass die Steuerbehörde Korrekturen vorgenommen hat, mit denen ich nicht einverstanden bin. Was kann ich tun?
Überprüfen Sie nach Erhalt der Veranlagungsverfügung immer die von Ihnen gemachte Deklaration mit den von der Steuerbehörde gemachten Angaben. Sie finden zuunterst auf der Seite der Verfügung (Details) zur Staatssteuer zusätzlich eine Abweichungsbegründung, aus der ersichtlich ist, warum Abzüge gestrichen oder zusätzlich Einkünfte aufgerechnet wurden.
Können Sie die Abweichungsbegründung nicht nachvollziehen, empfiehlt sich, sich telefonisch (den Namen und die Telefonnummer der zuständigen Person finden Sie auf Seite 1 der Veranlagungsverfügung) beim Veranlagungsexperten nach den Gründen zu erkundigen. Können Sie die entsprechenden Erklärungen nicht nachvollziehen bzw. sind sie damit nicht einverstanden, steht es Ihnen frei, bei der kantonalen Steuerverwaltung, Gemeinden und Einsprachen, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal schriftlich Einsprache zu erheben. Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vorbehalten bleiben aber beispielsweise die Verrechnung allfälliger Mehrkosten im Rahmen der Einsprachebehandlung zu einer amtlichen Einschätzung).
Wie lange habe ich Zeit, Einsprache zu erheben? Gibt es Fristen, die ich beachten muss?
Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt am Tag nach der Zustellung der Veranlagungsverfügung zu laufen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden. Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird die Verfügung rechtskräftig. Eine Einsprache nach Ablauf dieser Frist ist deshalb nicht mehr möglich bzw. die Steuerverwaltung wird nicht mehr darauf «eintreten».
In absoluten Ausnahmefällen kann dennoch auf eine verspätete Einsprache eingetreten werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, unvorhersehbare Landesabwesenheit (damit sind nicht Ferien gemeint) oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhindert waren. Dabei gilt es aber zu beachten, dass kein Anspruch auf die Ausnützung der vollen 30 Tage besteht. Sind sie also z.B. ein paar Tage während der Einsprachefrist krank, ändert dies nichts daran, dass die Einsprachefrist nach Ablauf der 30 Tage endet.
Ich habe vergessen, einen Abzug für die Einzahlung auf das Säule 3a-Konto geltend zu machen. Der entsprechende Beleg liegt vor. Leider ist die Einsprachefrist seit einer Woche abgelaufen. Kann ich den Abzug trotzdem noch geltend machen?
Eine rechtskräftige Veranlagung kann grundsätzlich nur dann zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
- die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
- oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
Aber Achtung: Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn Sie als Revisionsgrund vorbringen, was Sie bei der Ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können; d.h. wenn Sie Belege erst jetzt beilegen, obwohl Sie diese schon früher (mit der Steuererklärung oder mit der Einsprache) hätten beilegen können. Somit kann im vorliegenden Beispiel die Einzahlung für das Säule 3a-Konto nicht mehr geltend gemacht werden.
Meine Einsprachefrist läuft morgen ab. Kann ich auch per E-Mail oder Fax Einsprache erheben?
Nein, eine Einsprache muss schriftlich erfolgen. Eine Einsprache per E-Mail oder Fax erfüllt wegen der fehlenden Original-Unterschrift die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Es genügt jedoch ein normaler Brief, der handschriftlich unterzeichnet ist. Die Frist gilt noch als eingehalten, wenn die Einsprache am 30. Tag der Schweizerischen Post (Datum Poststempel) übergeben wird. Es empfiehlt sich, die Einsprache eingeschrieben zu versenden, um die Einhaltung der Frist beweisen zu können.
Wie verfasse ich eine Einsprache?
In der Einsprache sollten Sie darlegen und allfällig begründen, mit welchen Punkten der Veranlagung Sie nicht einverstanden sind und welche Korrektur ihrer Meinung nach vorgenommen werden müsste. Je besser Sie eine Einsprache begründen, umso grösser ist die Chance, dass ihre Einsprache gutgeheissen wird. Belege, Unterlagen oder Beweismittel, die Ihre Argumentation stützen, sind der Einsprache unbedingt beizulegen.
Ich habe es versäumt, meine Steuererklärung abzugeben. Jetzt wurde ich «amtlich» eingeschätzt. Kann ich dagegen auch Einsprache erheben?
Gegen eine amtliche Einschätzung können Sie ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung Einsprache erheben. Aber Achtung: Hier gelten strengere formelle Anforderungen an eine Einsprache. Sie müssen die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachweisen. Das bedeutet, dass Sie Ihre im ordentlichen Veranlagungsverfahren vernachlässigten Mitwirkungspflichten jetzt nachholen und der Steuerverwaltung den tatsächlichen Sachverhalt mit den entsprechenden Beweismitteln genau darlegen müssen. Dies bedeutet, dass Sie eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit sämtlichen Beilagen, Belegen und sonstigen wichtigen Unterlagen innert 30 Tagen (keine Fristerstreckung möglich!) einzureichen haben.
Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art, wird auf die Einsprache nicht eingetreten.
Ich habe es versäumt, meine Steuererklärung abzugeben. Jetzt wurde ich «amtlich» eingeschätzt. Dagegen habe ich rechtzeitig Einsprache erhoben, welche gutgeheissen wurde. Trotzdem muss ich jetzt eine Busse von CHF 300 sowie Mehrkosten bezahlen. Ist das richtig?
Grundsätzlich gilt im Schweizer Steuerrecht die sog. Deklarationspflicht. Dabei sind sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile anzugeben, auch wenn das steuerfreie Minimum nicht erreicht wird. Die Steuererklärung ist mit Unterschrift zu versehen. Für deren Einreichung sind Fristen festgesetzt, welche auf Gesuch hin verlängert werden können. Wer aber seinen Pflichten im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung, sei es vorsätzlich oder auch fahrlässig, nicht nachkommt, wird mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10‘000 bestraft.
Die Busse ist also zu bezahlen, da Sie es versäumt haben, trotz Mahnung rechtzeitig eine Steuererklärung abzugeben. Zudem fallen durch die Korrektur der amtlichen Einschätzung Mehrkosten an, welche der steuerpflichtigen Person von Gesetzes wegen in Rechnung gestellt werden dürfen.
Kann ich einen negativen Einsprache-Entscheid anfechten?
Ja, gegen einen für Sie negativen Einsprache-Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht, Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal schriftlich und begründet Rekurs (Staatssteuer) bzw. Beschwerde (direkte Bundessteuer) erhoben werden.
Das Verfahren vor Steuergericht ist jedoch – im Unterschied zum Einspracheverfahren – kostenpflichtig (ca. 400 bis 800 Franken pro Verfahren).
Checkliste – Welche Punkte muss ich beachten?
- Bin ich noch innert der Frist von 30 Tagen?
- Habe ich den Sachverhalt nachvollziehbar geschildert und die Einsprachepunkte begründet?
- Habe ich alle Punkte erwähnt, mit denen ich nicht einverstanden bin?
- Habe ich alle nötigen Unterlagen und Belege beigelegt?
- Habe ich die Einsprache unterschrieben?