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Rückzahlung WEF Vorbezug
Rückerstattung der Steuern auf einem WEF-Vorbezug
Steuerpflichtige Personen haben die Möglichkeit, die für den «Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum» vorbezogenen Mittel der 2. Säule zurückzubezahlen. Der Mindestbetrag für eine solche Rückzahlung beträgt 10'000 Franken (Art. 7 Abs. 1 WEFV ).
Bei Rückzahlung des WEF-Vorbezuges aus den im Gesetz genannten Gründen (Art. 30d Abs. 1 und 2, Art. 79b Abs. 3 BVG) kann die steuerpflichtige Person die seinerzeit beim Kapitalbezug entrichteten Steuern zinslos zurückverlangen. Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der gleichen zeitlichen Reihenfolge, wie zuvor die Vorbezüge stattgefunden haben.
Fristen
Das Rückerstattungsgesuch muss innerhalb von drei Jahren nach der Rückzahlung des Vorbezugs an die seinerzeit zuständige Steuerbehörde gestellt werden (Art. 83a Abs. 3 BVG). Nicht fristgerecht zurückgeforderte Steuern können weder zurückbezahlt noch bei einem allfälligen späteren Kapitalbezug berücksichtigt werden.
Rückerstattungsgesuch
Die berufliche Vorsorgeeinrichtung, bei welcher die Rückzahlung erfolgt ist, hat dazu das offizielle Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu verwenden. Siehe dazu das Merkblatt der ESTV betreffend Ausfüllen des Meldeformulars (vgl. Merkblatt der ESTV). Die ESTV stellt nach Eingang der Meldung der betroffenen Person einen Registerauszug (vgl. Registerauszug der ESTV) für die Rückforderung bei der zuständigen Steuerbehörde zu.
Für die Rückerstattung der Steuer ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
· Registerauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) / Bescheinigung für die kantonale Steuerverwaltung. Der Registerauszug wird automatisch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zugestellt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann er angefordert werden unter:
Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Abteilung Erhebung
Eigerstrasse 65
3003 Bern
info-vpk@estv.admin.ch
- Im Fall einer Trennung bzw. Scheidung von Ehepaaren im Zeitpunkt zwischen dem Vorbezug und der Rückzahlung muss eine Vollmacht (vgl. Vollmacht) des damaligen Ehegatten eingereicht werden, damit einem Ehepartner das gesamte Guthaben überwiesen wird. Fehlt eine entsprechende Vollmacht, wird gemäss § 141 Absatz 3 des kantonalen Steuergesetzes (StG) das Guthaben je zur Hälfte gutgeschrieben.
- Die Kontoverbindung der steuerpflichtigen Personen für die Rückzahlung.
Hinweis
Die Steuerverwaltung wird selber nicht aktiv, selbst wenn eine Meldung der ESTV über die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs vorliegt. Auf Kopien der damaligen Steuerrechnungen wird vorläufig verzichtet. Diese müssen nur auf Verlangen nachgereicht werden. Eine Zustellung weiterer Unterlagen ist zu vermeiden, da diese vernichtet werden.
Das vollständige Gesuch ist an folgende Adresse einzureichen:
Kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft
Gemeinden und Einsprachen
Rheinstrasse 33
4410 Liestal