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Steuererlass
Gesetzliche Grundlagen, Schriftliches Erlassgesuch, Finanzielle Notlage, Formulare, Erfolgsaussichten – Zusammenfassung der wichtigsten PunkteEin ganzer oder teilweiser Erlass kann nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden, soll einmalig sein und darf in der Regel kein Mittel zur «Steuerbefreiung» über Jahre darstellen. Zudem kann ein Erlass erst gewährt werden, wenn trotz Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung und Stundung die Bezahlung der Steuern nicht möglich ist.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 139b des kantonalen Steuergesetzes und Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer können steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Detaillierte Ausführungen können Sie der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) entnehmen, welche aufgrund einheitlicher Praxis in der Regel auch für die Staats- und Gemeindesteuern angewendet wird
Schriftliches Erlassgesuch
Das Gesuch um Erlass senden Sie bitte schriftlich, begründet sowie unterzeichnet und zusammen mit den nötigen Beweismitteln/Unterlagen auf dem Postweg an:
Taxations- und Erlasskommission BL
Erlasswesen
Bächliackerstrasse 2
4402 Frenkendorf
Per Telefon oder per E-Mail gestellte Gesuche können wir nicht behandeln und entscheiden.
Im Gesuch müssen Sie detailliert bezeichnen, für welche Forderungen Sie einen Erlass beantragen. Sollte ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das Gesuch einreichen, ist zwingend auch eine Vollmacht beizulegen. Mit dem Gesuch müssen Sie eine andauernde finanzielle Notlage bei der Bezahlung nachweisen. Die Rechtmässigkeit und Höhe der Veranlagung, Gebühren, Bussen und Verzugszinsen kann dabei nicht (mehr) in Frage gestellt werden.
Ein bei der Staatssteuer gewährter Erlass bewirkt automatisch auch den Erlass der Gemeindesteuer, sofern Sie diese noch nicht bezahlt haben. Sollte das Erlassgesuch nur die Gemeindesteuern resp. die Feuerwehrersatzabgabe betreffen, müssen Sie das Gesuch immer direkt an die entsprechende Gemeinde senden.
Gegenstand eines Erlassgesuchs
Die vom Erlassgesuch betroffene Forderung muss rechtskräftig festgesetzt und darf weder schon bezahlt noch betrieben sein. Das Erlassverfahren kann weder das Rechtsmittelverfahren ersetzen noch eine Revision von rechtskräftigen Steuerveranlagungen bezwecken. Ein Erlassgesuch mit der Begründung einer zu hohen amtlichen oder fehlerhaften Einschätzung kann daher nicht gehört werden.
Verlustscheinforderungen sind vom Erlass ausgenommen. Für einen allfälligen Rückkauf ist die Zentrale Verlustscheinbewirtschaftung der kantonalen Steuerverwaltung zuständig.
Mitwirkungspflicht
Die gesuchstellende Person muss ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Erlassverfahrens vollumfänglich nachkommen und dabei umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen. Sie müssen deshalb die aktuelle finanzielle Situation (Einnahmen und notwendige Ausgaben wie Wohnungsmiete, Krankenkasse etc.) darlegen (s. Formulare weiter hinten). Sollte dies nicht der Fall sein, können wir auf das Erlassgesuch mangels Begründung nicht eintreten
Finanzielle Notlage
Massgebend ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesuches. Die Erlassbehörde berücksichtigt in ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Aussichten für die Zukunft. Wäre der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit die fristgerechte Bezahlung der Steuer noch möglich gewesen, so wird dies im Erlassentscheid ebenfalls berücksichtigt. Ein Steuererlass bedingt somit u. a., dass dem Gesuchsteller die Bezahlung der geschuldeten Steuern nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen in seiner Lebenshaltung möglich ist bzw. gewesen wäre.
Kann davon ausgegangen werden, dass die finanzielle Notlage nur vorübergehend ist (z. B. momentane Arbeitslosigkeit, berufliche Ausbildung, IV-/EL-Entscheid ausstehend) ist ein Erlassgesuch meistens aussichtslos; Sie sollten in solchen Fällen einen Antrag um verzugszinsfreie Stundung einreichen. Dies gilt auch dann, wenn die Unterstützung durch die Sozialhilfe weniger als zwei Jahre beträgt. Für diese Gesuche gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem Erlassgesuch.
Bei der Prüfung der finanziellen Notlage wird grundsätzlich die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung angewendet. Diese wird bei Bedarf seitens der Erlassbehörde noch erweitert (Berücksichtigung der laufenden Steuern, pauschale Rückstellung für unvorhersehbare Ausgaben). Neben der Einkommens- berücksichtigen wir auch die Vermögenssituation. Stehen Anwartschaften (z. B. Erbschaften, Leistungen aus Versicherungen) in Aussicht, müssen Sie diese ebenfalls offen legen.
Unwahre Angaben
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt, wird wie bei einer Steuerhinterziehung mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft.
Formulare
Für den Nachweis der finanziellen Notlage können Sie eines der nachfolgenden Formulare verwenden:
Sozialhilfe Zusatzblatt (für Sozialhilfebezüger)
Ergänzungsleistung Zusatzblatt (für Ergänzungsleistungsbezüger
Monatsbudget (für alle anderen Gesuchsteller)
Das Formular müssen Sie wahrheitsgetreu und vollständig ausfüllen sowie sämtliche erwähnten Unterlagen beilegen. Sämtliche Dokumente müssen Sie auf dem Postweg einreichen.
Erfolgsaussichten – Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Falls Sie eine der nachstehenden Fragen mit «Ja» beantworten müssen, kann grundsätzlich kein Erlass gewährt werden. Bei Unsicherheiten können Sie jedoch das Erlasswesen BL kontaktieren.
- Verfügten Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Staatssteuern am 30. September des entsprechenden Steuerjahrs, Bundessteuern am 1. März des auf die Fälligkeit der Steuer folgenden Kalenderjahres) resp. in dem vom Erlassgesuch betroffenen Steuerjahr über genügend finanzielle Mittel, so dass Zahlungen noch möglich gewesen wären?
- Haben Sie zu Lasten der vom Erlassgesuch betroffenen Forderungen inzwischen andere Schulden beglichen?
- Verfügen Sie über Vermögen (Bank-/Postkonti, Wertschriften, Lebensversicherungen, Anteile an umverteilten Erbschaften, Motorfahrzeuge ohne berufliche Notwendigkeit etc.), welches die zu erlassende Forderung übersteigt?
- Sind bei Einschränkungen der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum Ratenzahlungen möglich, so dass die zu erlassende Forderung innert absehbarer Zeit beglichen werden kann (notwendige Ausgaben tiefer als Einnahmen)?
- Ist die finanzielle Notlage voraussichtlich nur vorübergehend?
- Haben Sie für die zu erlassende Forderung bereits einen Zahlungsbefehl erhalten
Wenn Sie ausser Steuerschulden noch andere Schulden haben, so ist ein Nachlass nur dann möglich, wenn die anderen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls einen entsprechenden (Teil-) Verzicht leisten. Ein Erlass soll der steuerpflichtigen Person selbst zukommen und darf nicht dazu dienen, dass dadurch andere Gläubiger profitieren.
Erlassentscheid / Rekurs- und Beschwerdemöglichkeit
Der Erlassentscheid wird Ihnen schriftlich eröffnet. Bei einem negativen Erlassentscheid besteht die Möglichkeit, diesen beim Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal anzufechten (Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid). Auf «Bittgesuche» um nochmalige Überprüfung des Erlassentscheids während der 30-tägigen Rekurs- bzw. Beschwerdefrist treten wir grundsätzlich nicht ein. Solche Gesuche leiten wir in der Regel direkt an das Steuergericht zum Entscheid weiter.