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Verlustscheine
Verlustscheine zu Gunsten der Steuerverwaltung
Die Verlustscheine über die Staats-, Bundes- und teilweise Gemeindesteuern werden bei der kantonalen Steuerverwaltung bewirtschaftet. Das Team Zentrale Verlustscheinbewirtschaftung ist organisatorisch und räumlich dem Bereich Steuerbezug der kantonalen Steuerverwaltung angegliedert.
Gesetzliche Grundlagen
Eine Verlustscheinforderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines (SchKG 149a I). Für Verlustscheine gilt eine jederzeit unterbrechbare Verjährungsfrist von 20 Jahren (OR 135). Der Verlustschein verleiht dem Gläubiger das Recht, eine Betreibung oder Nachpfändung zu verlangen (SchKG 115 III). Der Verlustschein bildet einen Arrestgrund (SchKG 271, V).
Einträge im Verlustscheinregister
Die Ausstellung eines Verlustscheines wird in den Betreibungsregistern eingetragen. Dort wird er Gegenstand des Einsichtsrechts nach, Art. 8 SchKG. Einträge im Betreibungsregister werden von staatlichen Stellen, Arbeitgebern, Wohnungsvermietern, Kreditgebern usw. negativ gewertet. Aus diesem Grund werden die Verlustscheine nach Zahlung der vereinbarten Summe (gemäss Abzahlungsvereinbarung) dem zuständigen Betreibungsamt zur Löschung übergeben.
Verlustscheine zu Gunsten anderer kantonalen Behörden
Die Verlustscheine der kantonalen Dienststellen, der Strafverfolgungsbehörden sowie der Gerichte werden zentral bei der kantonalen Steuerverwaltung bewirtschaftet. Das Team der Zentralen Verlustscheinbewirtschaftung ist organisatorisch und räumlich dem Bereich Steuerbezug der kantonalen Steuerverwaltung angegliedert.
Gesetzliche Grundlagen
§ 46b des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 erteilt der kantonalen Steuerverwaltung folgenden Auftrag und folgende damit verbundene Kompetenz:
1 Die Steuerverwaltung führt die zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung, der Strafverfolgungsbehörden sowie der Gerichte durch. Die einzelnen Dienststellen und Gerichte stellen ihr die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
2 Die Steuerverwaltung kann die Bewirtschaftung von Verlustscheinen von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons übernehmen.
3 Die Steuerverwaltung kann bei privaten Anbietern Informationen über die Bonität der Schuldner einholen. Es ist sicherzustellen, dass die Anbieter die Anfragen der Steuerverwaltung nicht für eigene Zwecke verwenden.
Kontakt
Möchten Sie einen Termin im Zusammenhang mit einem Rückkauf von Verlustscheinen vereinbaren oder haben Sie Fragen im Zusammenhang mit Verlustscheinen, wenden Sie sich bitte an:
Zentrale Verlustscheinbewirtschaftung, T 061 552 51 50 oder zvsb@bl.ch
Merkblatt für den Rückkauf von Verlustscheinen