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Reisenden- und Schaustellergewerbe
Wer durch Umherziehen oder Aufsuchen privater Haushalte gewerbsmässig Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss eine Reisendengewerbebewilligung beantragen. Dasselbe gilt für Betreiber eines Schaustellergewerbes oder eines Zirkus.Reisendengewerbe
Als Reisendengewerbe wird jede wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte, durch den Betrieb eines Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Gemeint sind beispielsweise:
- Hausierer
- Markthändler
- Wanderhandwerker
- Wanderlagerbetreiber
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keine Bewilligung braucht wer:
- mit einem befristeten Wanderlager im Freien Zeitungen, Zeitschriften, zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte, mit Ausnahme von Schnittblumen, zum Kauf anbietet.
- als Strassenkünstler oder -künstlerin oder Strassenmusikant oder -musikantin tätig ist.
- ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie z.B. Markt, Jahrmarkt oder Dorffest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet.
- in einem vom Veranstalter räumlich begrenzten und von der zuständigen Behörde bewilligten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet.
Voraussetzung für die Bewilligung
- Gesuchstellende Personen dürfen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Antrages nicht wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden sein, für das die Ausübung des Reisendengewerbes eine Wiederholungsgefahr in sich birgt. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.
- Ausländische Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland haben unter denselben Voraussetzungen Anrecht auf eine Reisendengewerbebewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Ausländerrechts, insbesondere die Einhaltung der Meldepflicht für Arbeitseinsätze in der Schweiz. Auf kantonaler Ebene erhalten Sie beim KIGA BL unter der Rufnummer 061 552 78 01 Auskunft über das Meldeverfahren.
- Wanderlagerbetreiber benötigen zusätzlich zur Reisendengewerbebewilligung eine Bewilligung bzw. Einwilligung für die Benutzung von öffentlichem Grund von den Gemeinden oder von privatem Grund vom jeweiligen Eigentümer, bei welchen sie ihr Lager aufschlagen wollen.
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antragsformular müssen Sie folgende Beilagen einreichen:
- 2 aktuelle Passfotos
- Kopie Handelsregisterauszug oder Identitätsausweis
- Wohnsitznachweis (nicht älter als 12 Monate)
- Strafregisterauszug (nicht älter als 1 Monat)
Für Antragsteller mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zusätzlich ein gleichwertiger Strafregisterauszug der zuständigen Bundesbehörde. - Schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einer minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft steht.
- Meldebestätigung oder Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (für ausländische Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland).
Antragsformular Reisendengewerbebewilligung
Bestellmöglichkeiten Schweizer Strafregisterauszug
Weitere Informationen zum Reisendengewerbe finden sie auf der Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft.
Schausteller / Zirkusbetreiber
Schausteller sind natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum unterhalten, indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen (z.B. Chilbi-Attraktionen) oder das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten (Zirkus).
Der Kanton Basel-Landschaft ist für die Ausstellung der Bewilligung zuständig, wenn ein Schweizer Schausteller oder Zirkusbetreiber seinen Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Bei ausländischen Schaustellern oder Zirkusbetreibern ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig, wenn der erstmalige Aufbau der Anlagen in der Schweiz im Kanton Basel-Landschaft stattfindet.
Schausteller und Zirkusbetreiber müssen für Ihre Tätigkeit jährlich eine Bewilligung einholen.
Sicherheitsnachweis und Haftpflichtversicherung
Schausteller und Zirkusbetreiber müssen für die Bewilligungserteilung den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbringen. Zudem müssen sie grundsätzlich einen gültigen Sicherheitsnachweis einer akkreditierten oder anerkannten Inspektionsstelle einreichen.
Liste der akkreditierten oder anerkannten Inspektionstellen
Einteilung der Schaustell- und Zirkusanlagen
Antragsformular und Beilagen
Zusammen mit dem Antrag müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Ein innerhalb der letzten drei Monate ausgestellter Handelsregisterauszug des Schaustell- oder Zirkusunternehmens oder ein gültiger Identitätsausweis (Pass, Führerausweis, Identitätskarte), sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht;
- Den Nachweis, dass bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen wurde, die die Haftpflicht der gesuchstellenden Person ausreichend abdeckt. Das Gesetz sieht unterschiedliche Deckungssummen nach Gefährdungspotential der Anlagen vor.
- Den Nachweis, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer akkreditierten Inspektionsstelle geprüft worden ist. Das Gesetz sieht unterschiedliche Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises vor.
Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein. Sicherheitsnachweise ausländischer Inspektionsstellen können den Bedingungen der Verordnung entsprechend anerkannt werden.
Der im Ausland ausgestellte Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtdeckung muss angeben, dass die Versicherungsdeckung auch für das Gebiet der Schweiz gilt.
Antragsformular Schaustellerbewilligung
Weitere Informationen zum Schaustellergewerbe finden sie auf der Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft.