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E-Roller
Es werden bei Elektrorollern gesetzlich folgende drei Klassierungen unterschieden:
Leichtmotorfahrrad
- 20 kmh, mit Tretunterstützung bis 25kmh / Motorenleistung maximal 0.5 kW
- Typengenehmigung nicht erforderlich
- Kontrollschild nicht erforderlich
- Führerausweis Kat. M (Alter zwischen 14 und 16), ab Alter von 16 kein Führerausweis erforderlich
- Velohelm: empfohlen, aber nicht erforderlich
- einplätzig
- Den Fahrrädern gleichgestellt; Benützung von Radwegen und Radstreifen obligatorisch; Durchfahrt bei «Verbot für Motorfahrräder» zulässig.
Motorfahrrad
- 30 kmh, mit Tretunterstützung 45 kmh / Motorenleistung maximal 1.0 kW
- Typengenehmigung erforderlich
- Kontrollschild erforderlich
- Führerausweis Kat. M (ab Alter 14)
- Helm erforderlich
- einplätzig
- Benützung von Radwegen und Radstreifen obligatorisch; Durchfahrt bei «Verbot für Motorfahrräder» nur mit abgeschaltetem Motor gestattet.
Kleinmotorrad
- über 30 kmh oder über 1.0 kW (bauartbedingt, auch wenn umschaltbar)
- Typengenehmigung erforderlich
- Kontrollschild erforderlich
- Führerausweis Kat. A1
- Helm erforderlich
ACHTUNG: Sobald ein E-Roller bauartbedingt mehr als 30 kmh fahren kann, gilt er mindestens als Kleinmotorrad. Das heisst, dass auch Elektroroller, die in einem langsamen Modus nur 20 kmh bzw. mit Tretunterstützung 25 kmh erreichen, aber mittels Umschaltmechanismus (durch den Lenker) die Geschwindigkeit auf über 30 kmh erhöhen können, mindestens der Kategorie Kleinmotorrad zugerechnet werden. Nur mit einer dauerhaften Geschwindigkeitsbegrenzung (z.B. Plombierung) auf die erlaubten 20 kmh bzw. 25 kmh fällt ein Elektroroller in die Kategorie Leicht-Motorfahrrad.