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Elektrofahrräder / E-Bikes

Ein E-Bike gilt rechtlich als Motorfahrrad. Unterschieden wird zwischen:
- Leicht-Motorfahrrad: Einplätzige Elektrofahrräder mit höchstens 0.5 kW Motorleistung, einer ohne menschliche Muskelkraft - also mit reiner Motorenleistung - erreichbaren sog. bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h
sowie einer Tretunterstützung, die maximal 25 km/h wirkt - Übrige Motorfahrräder: Einplätzige, einspurige Elektrofahrräder mit höchstens 1kW Motorleistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und einer Tretunterstützung, die bis maximal 45 km/h wirkt.
Zu beachten gilt es insbesondere:
Das Mindestalter für das Führen von Elektrofahrrädern beträgt 14 Jahre.
Leicht-Motorfahrräder dürfen ab dem 16. Geburtstag ohne Führerausweis gefahren werden. Wer jünger ist oder ein anderes E-Bike fährt, benötigt mindestens einen Führerausweis der Kategorie M.
E-Bike-Fahrende haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten und müssen daher Radstreifen und signalisierte Radwege benützen.
Helmtragepflicht?
In der Gruppe "Übriges Motorfahrrad" gilt: Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h ist kein Helm vorgeschrieben (aber empfohlen). Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung von über 25 bis maximal 45 km/h muss ein Fahrradhelm getragen werden. Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h beträgt, ist ein Mofahelm nötig.
Weiterführende Informationen zu Elektrofahrzeugen und Trendfahrzeugen (Elektro-Trottinette, Smartwheel etc.) sind auf dem nachfolgenden Merkblatt der Stadtpolizei Zürich sowie auf der Homepage der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu finden.