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Waffen

Küchen- oder Taschenmesser sind keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (SR 514.54), obwohl man auch damit erheblichen Schaden anrichten kann. Wann ein Messer zum verbotenen Gegenstand wird, regelt das Waffengesetz. Auch hier gibt es häufig Grenzfälle, bei denen die Definition nicht immer einfach ist. Es wird grundsätzlich zwischen Hieb-, Stich-, Schlag- und Schusswaffen unterschieden.
Der Umgang mit folgenden Waffen ist unter Strafe gestellt. Diese dürfen von Jugendlichen grundsätzlich weder gekauft, noch besessen und natürlich auch nicht mitgeführt werden!
Verbotene Messer:
Einhändig und automatisch bedienbare Messer, wie zum Beispiel Schmetterlingsmesser, dürfen weder erworben noch getragen werden, wenn die Klinge mehr als 5 cm lang ist und wenn die Gesamtlänge mehr als 12 cm beträgt.
Gefährliche Geräte/Gegenstände:
- Nun-Chaku
- Wurfstern
- Schleudern
- Schlagring/Schlagstock
- Baseballschläger (wenn als Waffe eingesetzt)
- Laserpointer (je nach Stärke und Verwendung)
- Elektroschockgerät
- etc.
Diese Geräte sind dazu bestimmt, Menschen zu verletzen. Deshalb sind sie verboten.
Schusswaffen:
- Pistolen
- Revolver
- Gaspistole
- Luftdruck- und CO2-Pistole
- etc.
Softair-Gun oder echte Waffe?
Softair-Waffen werden immer wieder für die Begehung von Straftaten verwendet. Für die Opfer ist das Plastikimitat von einer echten Waffe nicht zu unterscheiden. Es besteht akute Verwechslungsgefahr, was gefährliche und tragische Folgen haben kann. Druckluft- und CO2-Waffen, Paintballwaffen, Imitations- und Schreckschusswaffen fallen daher unter die Waffengesetzgebung. Der Verkauf dieser Waffen darf nur mit einer Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen erfolgen. Der Verkauf der Waffe muss mittels eines schriftlichen Vertrags dokumentiert werden. Der Käufer der Waffe muss 18 Jahre alt sein.
Gefährliche Gegenstände
Gemäss Waffengesetz ist zudem das Tragen von gefährlichen Gegenständen (Werkzeuge wie Axt oder Hammer, Fahrradkette, Schere, Schraubenzieher etc.) an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten wenn:
- Nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist, und/oder
- der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzten.
Weitere Informationen bezüglich dem aktuellen Waffen- respektive Sprengstoffrecht finden Sie in der folgenden Broschüre zum Schweizerischen Waffenrecht oder auf den Internetseiten des Bundesamtes für Polizei: www.fedpol.admin.ch