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Fragen aus Tätersicht

Wann gibt es einen Eintrag im Strafregister?

Einen Strafregistereintrag gibt es lediglich in Fällen, bei denen ein Freiheitsentzug, eine Unterbringung oder eine ambulante Behandlung verfügt worden ist. In den übrigen Fällen erfolgt kein Strafregistereintrag. Zudem erscheinen Urteile betreffend Jugendliche im Strafregister nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die ebenfalls in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind. Das (Jugend-)Strafrecht will den Jugendlichen nicht den Weg verbauen, sondern sie dabei unterstützen, den Weg ins Erwachsenenleben mit Lehrstellenabschluss, Berufsfindung etc. zu finden. 


Ist Cannabiskonsum (Haschisch, Marihuana) strafbar?

Ja. Der Konsum von allen Betäubungsmitteln ist strafbar, so auch der Konsum von Cannabis. 


Werde ich auch bestraft, wenn ich in der Nähe stand, aber nicht zugeschlagen habe?

Wie bei anderen Delikten kann sich auch bei einer Schlägerei (Raufhandel) diejenige Person strafbar machen, die etwa einen Mitbeteiligten auffordert eine strafbare Handlung zu begehen, ihn dabei anfeuert oder ihn sonst in irgendeiner Form unterstützt. Bei einem Raub etwa, kann allerdings schon nur ein passives Mitgehen und Dabeisein ausreichen, um sich strafbar zu machen. Denn der sog. Mittäter oder Teilnehmer an einer Raubtat stellt nur schon durch seine blosse Anwesenheit für das Opfer einen Teil der Bedrohung dar. Der Täter hingegen wird durch die Anwesenheit in seinem Vorhaben gestärkt. Bei derartigen Delikten gibt es daher nur einen Weg, um sich nicht selber strafbar zu machen: Versuchen, den Täter von der Tat abzuhalten, oder wenn das nicht klappt, Hilfe holen oder sich zumindest klar und deutlich vom Ort des Geschehens (räumlich) distanzieren. Ansonsten gilt der alte Spruch des "Mitgegangen, mitgehangen"! 


Ist es verboten, sich etwas Gestohlenes schenken zulassen? 

Ja. Das nennt man Hehlerei. Dinge, von denen man weiss oder annehmen muss, dass sie der andere durch eine strafbare Handlung erworben hat, darf man sich weder schenken lassen noch dabei helfen, sie zu verstecken oder weiterzuverkaufen. 


Kann man Jugendliche für den Schaden, den sie durch strafbare Handlungen verursacht haben, später belangen? Wie steht es mit der Haftung der Eltern?

Wird ein Täter von deliktischen Handlungen ermittelt, hat er auch für die Repaturen und für den Ersatz der von ihm verursachten Schäden aufzukommen. Diese Schulden können auch noch nach Jahren - wenn der Jugendliche später im Erwachsenenleben doch noch zu Geld gekommen ist - eingefordert und notfalls über ein Betreibungsamt eingetrieben werden. Bei Fahrlässigkeitsdelikten, also bei Schäden, die man nicht absichtlich, sondern durch mangelnde Sorgfalt verursacht hat, wird in der Regel die Haftpflichtversicherung der Familie des Verursachers für den Schaden aufkommen. Nicht immer klar zu beantworten ist, in welchen Fällen und in welchem Ausmass die Eltern für die Schäden, welche ihre Kinder verursacht haben, aufzukommen haben. Grundsätzlich gilt die Regel, dass die Eltern ihre elterlichen Aufsichtspflichten gegenüber ihrem Kind verletzt haben müssen, bis sie selber als haftbar erklärt werden. Gerichtlich entschieden und bejaht wurde u.a. die Haftung in einem Falle, nachdem ein 12jähriger Knabe mit einem Luftdruckgewehr vom Balkon seiner Wohnung aus ein anderes Kind an einem Auge massiv verletzt hatte. Hier wurde die zivilrechtliche (und sogar strafrechtliche) Haftung der Eltern bejaht, da die Waffe und Munition nicht ausreichend unter Verschluss gewesen waren. Eine Haftung der Eltern könnte wohl ebenfalls bejaht werden, wenn ein 13jähriger Jugendlicher nachts um 03:00 Uhr Sprayereien verursacht, da er aufgrund seines Alters und der bestehenden Obhutspflichten der Eltern um diese Zeit zuhause sein müsste. 


Mein Sohn, meine Tochter haben eine strafbare Handlung begangen. Was haben sie von einem Strafverfahren zu erwarten?

Hat ein Jugendlicher tatsächlich eine Straftat begangen, werden je nach Schwere des Falls Einvernahmen und/oder andere Abklärungen gemacht. Geringfügige Delikte im Strassenverkehr, Ladendiebstähle, der Konsum weicher Drogen, eine Sachbeschädigung, eine Tätlichkeit oder ähnliches, stellen in der Regel keine schwerwiegenden, durch 'Kriminelle' begangenen Delikte dar. Bis zu einem gewissen Mass können solche Delikte im Regelfall auch als "jugendspezifisch" oder als eine "Jugendsünde" bewertet werden, ohne dass es im weiteren Lebenslauf zu massiveren Delikten kommen muss. Entsprechend angemessen sind auch die Sanktionen des Jugendstrafrechts in solchen Fällen. In Fällen, bei denen jemand wiederholt gegen das Gesetz verstösst (z.B. bei wiederholten Sachbeschädigungen, Schlägereien oder allgemein bei massiven Delikten) ist es wichtig, dass das deliktische Verhalten möglichst frühzeitig gestoppt und nachhaltig angegangen und aufgearbeitet wird. Bestehende Probleme müssen lösungs- und zielorientiert angegangen werden und sollen sich nicht weiter verschärfen können. Wenn Ihr Kind bereits von einem Strafverfahren betroffen ist, können Sie sich bei Fragen ohne weiteres mit dem/der zuständigen Juristen/Juristin des Untersuchungsbereichs oder einem/einer anderen Mitarbeiter/Mitarbeiterin der Jugendanwaltschaft in Verbindung setzen. 


Gegen mein Sohn/meine Tochter wurde soeben ein Strafverfahren wegen einer Töfflisache oder einem kleinen Ladendiebstahl eröffnet. Wird da nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

Die Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, jede Strafanzeige, die bei ihr eingeht, zu behandeln; unabhängig davon, ob es sich um einen schwerwiegenden Vorfall oder eher ein Bagatelldelikt handelt. Die Mitarbeiter der Jugendanwaltschaft sind sich aber durchaus bewusst, dass sie sich mit sehr unterschiedlichen Jugendlichen und sehr unterschiedlichen Vorfällen auseinanderzusetzen haben. Auch die rechtlichen Folgen als Reaktion und Sanktion auf eine Straftat unterscheiden sich dementsprechend, wobei das Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht ausgestaltet ist und somit eine auf den Einzelfall abgestimmte, spezifische Strafe/ Schutzmassnahme zulässt.   Auch bei einem Ladendiebstahl oder einem "frisierten" Töffli geht es darum, dass der betroffene Jugendliche/die betroffene Jugendliche begreift, dass das Verhalten nicht gesetzeskonform war und in Zukunft geändert werden muss, um nicht erneut straffällig zu werden. Eine in solchen Fällen zumeist nicht sehr einschneidende Strafe, etwas in Form einer ausgesprochenen persönlichen Leistung oder einer Busse, soll den Jugendlichen/die Jugendliche auf diesem Prozess unterstützen (allenfalls verbunden mit einer Probezeit). Auch im Kanton Basel-Landschaft bemühen sich Polizei und Justiz mit aller Kraft, den "wirklichen Gangstern" habhaft zu werden und die Bevölkerung vor ihnen zu schützen. Dies gilt durchaus auch für die wenigen Jugendlichen, die unsere Sicherheit gefährden. Jugendlichen mit hohem Gefährdungspotential widmet die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft daher auch wesentlich mehr Zeit.