Nach Beendigung der Untersuchung wird das Verfahren durch den verfahrensleitenden Jugendanwalt/die verfahrensleitende Jugendanwältin wie folgt abgeschlossen:
- Mit einem Strafbefehl, wenn sich der Beschuldigte/die Beschuldigte strafbar gemacht hat und die vorgesehene Sanktion in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft fällt, oder
- mit einer Anklage an das Jugendgericht Basel-Landschaft, wenn die vorgesehene Sanktion in die Beurteilungskompetenz des Jugendgerichts fällt (bei einer Unterbringung, einer Busse von mehr als 1'000 Franken oder einem Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten), oder
- mit einer Nichtanhandnahme/Einstellungsverfügung, wenn z.B. kein Straftatbestand erfüllt ist oder der Tatverdacht nicht rechtgenüglich nachgewiesen werden kann.