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Vollzug Massnahmen
Aufsicht und persönliche Betreuung können durch Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft selber geführt werden. Die Jugendanwaltschaft kann damit aber auch eine geeignete Person oder Stelle beauftragen, welche dann dem/der betroffenen Jugendlichen und den Eltern beratend und unterstützend zur Seite steht. Eine besondere Form der Aufsicht stellt die sozialpädagogische Familienbegleitung dar.
Die ambulante Behandlung wird durch geeignete Fachpersonen (z.B. Psychiater oder Psychologen, Suchttherapeuten, Gewaltberater) durchgeführt.
Für stationäre Massnahme besteht in der Schweiz ein vielseitiges Angebot an unterschiedlichen Einrichtungen für Jugendliche, wobei die Plätze jeweils nach Alter, Geschlecht, Problemstellung, Indikation und Zielsetzung angeboten werden. Je differenzierter die Angebote der Jugendeinrichtungen, desto flexibler kann den unterschiedlichen Bedürfnissen der Jugendlichen begegnet werden. Die Jugendanwaltschaft platziert Jugendliche vorwiegend in jenen Einrichtungen, die der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (SGS 855.2) unterstehen. Werden externe Fachkräfte (z.B. Therapeuten) und Institutionen (z.B. Erziehungsheime) mit Vollzugsaufgaben beauftragt, begleitet und überwacht die Jugendanwaltschaft deren Arbeit.
Alle Schutzmassnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft hat daher mindestens jährlich zu prüfen, ob und wann eine Schutzmassnahme aufgehoben werden kann. Alle Schutzmassnahmen enden zwingend mit der Vollendung des 25. Altersjahrs.