Häusliche Gewalt umfasst eine ganze Palette von schädigenden Verhaltensweisen. Bei den rechtlichen Grundlagen zum Schutz vor häuslicher Gewalt handelt es sich in erster Linie um Bundesgesetze wie das Schweizerische Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Schweizerische Zivilgesetzbuch, die Zivilprozessordnung sowie das Opferhilfegesetz. In akuten Gewaltsituationen bieten die kantonalen Polizeigesetze unmittelbaren Schutz. Gesetze von Bedeutung sind insbesondere:
Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Durch Änderungen im Zivilrecht und im Strafrecht werden Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser geschützt. Der zivilrechtliche Gewaltschutz wird niederschwelliger und die Mitteilung von Gerichtsentscheiden verhindert Schutzlücken und verbessert die Zusammenarbeit zwischen involvierten Behörden. Im strafrechtlichen Bereich hat die Strafverfolgungsbehörde neu das letzte Wort, wenn es um die Sistierung von Verfahren wegen Offizialdelikten im Kontext häuslicher Gewalt geht. Ausserdem wird die Prävention weiterer Gewalt gestärkt. Diese Änderungen sind seit dem 1. Juli 2020 in Kraft. Zudem können seit dem 1. Januar 2022 zivilrechtliche Schutzmassnahmen elektronisch überwacht werden. >Factsheet zum Bundesgesetz zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (PDF)
Die Polizei kann eine gefährdende oder drohende Person aus ihren Haus oder ihrer Wohnung wegweisen und ihr ein Rückkehr- und Kontaktverbot für eine Dauer von 12 Tagen auferlegen. Diese Schutzmassnahme vermindert die unmittelbare Gefahr weiterer Gewalt und Opfer wie auch Tatpersonen erhalten Beratung.> Wär schloht dä goht - Wegweisung Betretungs-und Kontaktverbot
Strafgesetzbuch (StGB)
Einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in Ehe und Partnerschaft werden von Amtes wegen verfolgt. Diese Delikte gelten als Offizialdelikte sofern das Paar verheiratet oder nicht länger als ein Jahr geschieden ist, gleiches gilt für Paare mit einem gemeinsamen Haushalt oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung. Sind die Voraussetzungen eines Offizialdeliktes nicht gegeben, besteht eine Frist zur Stellung eines Strafantrags von 3 Monaten.> Anzeige und Strafverfahren bei häuslicher Gewalt (PDF)
Revision Sexualstrafrecht (StGB)
Das revidierte Sexualstrafrecht ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Seither gilt die "Nein - heisst - Nein" - Regelung und Tatpersonen können einem Lernprogramm gegen sexualisierte Gewalt zugewiesen werden. Durch die Neudefinition von Art. 189 nStGB (sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung) und Art. 190 nStGB (Vergewaltigung) soll die sexuelle Selbstbestimmung besser geschützt werden. Nicht mehr die Anwendung eines Zwangsmittels und somit der Nötigung seitens Täterschaft, sondern die Ablehnung seitens Opfers wird in Zukunft definieren, was strafrechtlich relevante sexuelle Gewalt ist. Nebst der sexuellen Belästigung und der Vergewaltigung, wird neu der Strafbestand des sexuellen Übergriffs eingeführt. Dieser liegt vor, wenn jemand gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt, die nicht mit dem Eindringen verbunden ist. Jede sexuelle Penetration, die gegen den Willen einer Person erfolgt, wird künftig als Vergewaltigung bestraft. Der Schockzustand seitens Opfer, das sogenannte «Freezing» wird neu im Vergewaltigungstatbestand berücksichtigt. Gerichte können künftig einen Schockzustand als Ablehnung deuten. Dem Tatort Internet / Cyberspace wird neu Rechnung getragen, in dem Art. 198 nStGB die sexuelle Belästigung auch ausgeführt mittelsSchriftoderBildaufnimmt. Ausserdem können wegen sexueller Belästigung beschuldigte Personen zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden.
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Gemäss Art. 28b ZGB kann eine Person nach einer Persönlichkeitsverletzung durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung (Stalking) beim zuständigen Zivilkreisgericht Massnahmen zu ihrem Schutz beantragen (klagende Person). Schutzmassnahmen sind insbesondere: Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbote. >Zivilkreisgericht BL Ost / > Zivilkreisgericht -BL West
Opferhilfegesetz (OHG)
Das OHG ist seit 1993 in Kraft und bietet Opfern von Straftaten kostenlose Beratung, Schutz und Rechte im Strafverfahren sowie unter gewissen Voraussetzungen Entschädigung und Genugtuungsleistungen. Diese Leistungen sind unabhängig vom Umstand, ob ein Strafverfahren gegen die Tatperson eröffnet wird oder nicht. Die Opferhilfe beider Basel unterstützt betroffene Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche.>Opferhilfe beider Basel