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Vollzug Zivil-/Verwaltungsrecht
Die Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht ist für das gesamte Kantonsgebiet als einzige Instanz zuständig für die Realvollstreckung von Entscheiden/Urteilen und Verfügungen in den Bereichen Zivil- und Verwaltungsrecht.
Für die Vollstreckung von Rechtstiteln, welche auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, ist die Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht nicht zuständig. Dies ist Sache der Zivilrechtsverwaltung.
Wie muss ich vorgehen bei Mietausweisungen? Ein Frage-Antwort-Leitfaden.
Trotz Gerichtsurteil hat die Mieterschaft die Wohnung nicht zum angeordneten Termin verlassen bzw. geräumt. Was kann ich als Vermieter tun?
Antwort: Bitte senden Sie uns (Adresse: Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht, Allee 9, 4410 Liestal) eine Kopie des Urteils (wichtig: mit Bescheinigung des Gerichts, dass der Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar ist)! sowie einen schriftlichen Vollzugsantrag (Zweizeiler: „Da Herr/Frau XY die Wohnung nicht innerhalb der vom Zivilkreisgericht xy angesetzten Frist verlassen und geräumt hat, beantrage ich hiermit die Vollstreckung des Entscheids xy / der Räumung“.).
Entscheide betreffend Mietausweisung sind in der Regel direkt bei uns vollstreckbar. Bei Zweifeln betreffend Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils bitte beim zuständigen Zivilkreisgericht nachfragen, ob der Entscheid direkt von uns vollstreckt werden kann oder ob das Zivilkreisgericht zunächst die Vollstreckung bewilligen muss (indirekte Vollstreckung).
Falls der Antrag durch eine Liegenschaftsverwaltung oder sonst eine Parteivertretung erfolgt, brauchen wir zudem eine Vollmacht der Vermieterin / des Vermieters. Darauf kann verzichtet werden, wenn das Vertretungsverhältnis bereits im Gerichtsverfahren bestand und dies im zu vollstreckenden Gerichtsentscheid bei der klagenden Partei erwähnt wird.
Wie lange dauert es ab Eingang des Vollzugsantrags bei der Vollzugsbehörde bis zur definitiven polizeilichen Ausweisung?
Antwort: Es kommt auf den Einzelfall an. In der Regel zwei bis drei Wochen.
Gibt es Möglichkeiten für einen Aufschub der Ausweisung oder Nachfristen ?
Antwort: Weil der Auszugstermin vom Gericht festgelegt wurde, kann die Vollzugsbehörde grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewähren. Allenfalls kann die Mieterschaft versuchen, beim Vermieter eine zusätzliche Frist zu erwirken. Eine solche zusätzliche Frist müsste unbedingt der Vollzugsbehörde mitgeteilt werden, damit diese ihre bereits getroffenen Vollzugsvorkehren entsprechend anpassen kann.
Wer trägt die Kosten für die Mietausweisung?
Antwort: Die Gesuchstellenden werden nach Eingang des Vollstreckungsgesuchs mittels Verfügung aufgefordert, einen Kostenvorschuss (Gebühr) von CHF 200.00 zu leisten. Allfällige Einlagerungskosten des nach der Zwangsräumung in der Wohnung zurückgebliebenen Mobiliars, Kosten für den Schlüsselservice etc. gehen ebenfalls zu Lasten der Gesuchstellenden. Sie haben bei Bedarf einen Schlüsselservice und/oder eine Räumungsfirma zu beauftragen; dies wird – Ausnahmefälle ausgenommen – nicht durch die Vollzugsbehörde organisiert. Eine Rückforderung dieser Kosten von der ehemaligen Mieterschaft kann nicht bei der Vollzugsbehörde geltend gemacht werden, sondern nur über den normalen Zivilweg erfolgen.
Was kann der Vermieter tun, wenn die (ex-)Mieterschaft nach der Räumung noch Möbel und weitere persönliche Sachen sowie Abfall zurückgelassen hat?
Antwort: Vorerst darf nichts weggeworfen werden, ausser offensichtlicher Abfall und verderbliche Sachen. Die Vermieterschaft kann unter Angabe der Dossier-Nr. des Ausweisungsverfahrens ein Verwertungs- bzw. Entsorgungsbegehren an die Vollzugsbehörde stellen (Zweizeiler (Bsp.): „Herr/Frau XY hat Möbel sowie Effekten in der Wohnung zurückgelassen, deshalb stelle ich hiermit das Begehren um Verwertung bzw. Entsorgung dieser Gegenstände.“). Wir erlassen darauf eine Verfügung und setzen dem Vollzugsbeklagten (= ex-Mieterschaft) eine letzte Frist (in der Regel 3 Wochen), um die Gegenstände nach Rücksprache mit der Vermieterschaft abzuholen. Nach unbenutztem Fristablauf stehen der Vermieterschaft die Gegenstände zur freien Verfügung (Verwertung, Entsorgung, etc.). Der Kostenvorschuss (Gebühr) für die Verwertungsverfügung beträgt CHF 200.00.
Formular Vollzugsbegehren
Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und unterzeichnete Formular mit einer Kopie des Urteils/Entscheids zu
(wichtig: mit Bescheinigung des Gerichts, dass der Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar ist; sog. Vollstreckbarkeitsbescheinigung)!
Formular Verwertungsbegehren
Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und unterzeichnete Formular zu.
Kontakt
Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht
Allee 9
4410 Liestal
Tel. 061 552 96 47
zivil-undverwaltungsvollzug@bl.ch
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