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28.10.2015
Baselbieter Hanfgesetz ungültig
Der Regierungsrat hat das Baselbieter Hanfgesetz für ungültig erklärt. Dies, weil das revidierte nationale Betäubungsmittelgesetz kantonalem Recht vorgeht und das Bundesgericht festgestellt hat, dass in solchen Fällen die Kantone keinerlei Handlungsspielraum haben. Deshalb soll das Baselbieter Hanfgesetz aus der Gesetzessammlung entfernt werden.
Das Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten wurde am 12. Mai 2005 im Landrat verabschiedet und in der Volksabstimmung vom 25. September 2005 angenommen. In der damaligen Vorlage wurde ausgeführt, dass die Revision des Betäubungsmittelrechts auf Bundesebene nicht recht vorankomme und deshalb weiteres Zuwarten auf eine Lösung der aktuellen Probleme auf Bundesebene unrealistisch sei.
Revidiertes Betäubungsmittelgesetz regelt schweizweit abschliessend
Die Revision des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) ist inzwischen erfolgt: Die Bundesversammlung hat das revidierte Gesetz am 20. März 2008 beschlossen und der Bundesrat hat es per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt. Das BetmG enthält nun umfassende Regelungen über „Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln“ und benennt „Cannabis sowie Stoffe und Präparate, die auf dessen Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung haben“ klar als Betäubungsmittel.
Bundesrecht bricht kantonales Recht
Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind kantonale Normen, welche kompetenzgemässem Bundesrecht widersprechen, ungültig, ja sogar nichtig, ohne dass sie von der für deren Erlass zuständigen Behörde aufgehoben werden müssten. Es fehlt ihnen, auch ohne formelle Aufhebung durch die entsprechende kantonale Recht-setzungsbehörde, jede rechtliche Gültigkeit und damit jegliche Rechtswirkung; es handelt sich um „nicht-Recht“. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb sinnvoll, dass die Ungültigkeit ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung im Amtsblatt publiziert sowie der Erlass aus der Gesetzessammlung entfernt wird.
Für Rückfragen
Gerhard Mann, Leiter Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales, Sicherheitsdirektion (SID), 061 552 58 05
Das Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten wurde am 12. Mai 2005 im Landrat verabschiedet und in der Volksabstimmung vom 25. September 2005 angenommen. In der damaligen Vorlage wurde ausgeführt, dass die Revision des Betäubungsmittelrechts auf Bundesebene nicht recht vorankomme und deshalb weiteres Zuwarten auf eine Lösung der aktuellen Probleme auf Bundesebene unrealistisch sei.
Revidiertes Betäubungsmittelgesetz regelt schweizweit abschliessend
Die Revision des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) ist inzwischen erfolgt: Die Bundesversammlung hat das revidierte Gesetz am 20. März 2008 beschlossen und der Bundesrat hat es per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt. Das BetmG enthält nun umfassende Regelungen über „Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln“ und benennt „Cannabis sowie Stoffe und Präparate, die auf dessen Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung haben“ klar als Betäubungsmittel.
Bundesrecht bricht kantonales Recht
Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind kantonale Normen, welche kompetenzgemässem Bundesrecht widersprechen, ungültig, ja sogar nichtig, ohne dass sie von der für deren Erlass zuständigen Behörde aufgehoben werden müssten. Es fehlt ihnen, auch ohne formelle Aufhebung durch die entsprechende kantonale Recht-setzungsbehörde, jede rechtliche Gültigkeit und damit jegliche Rechtswirkung; es handelt sich um „nicht-Recht“. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb sinnvoll, dass die Ungültigkeit ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung im Amtsblatt publiziert sowie der Erlass aus der Gesetzessammlung entfernt wird.
Für Rückfragen
Gerhard Mann, Leiter Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales, Sicherheitsdirektion (SID), 061 552 58 05