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17.06.2015
Beschränkung für Aushang Wahlplakate ab 1. Juli 2015 gültig
Der Regierungsrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, die Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes, mit der die Aushang-Dauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten beschränkt wird, auf den kommenden 1. Juli in Kraft zu setzen.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Wahl- und Abstimmungsplakate frühestens sechs Wochen vor der Wahl/Abstimmung aufgehängt werden, spätestens eine Woche nach dem Termin müssen sie wieder abgehängt sein.
Diese Gesetzesregelung gilt für kantonale sowie eidgenössische Wahlen und Abstimmungen. Für kommunale Urnengänge sind die Gemeinden frei, eigene Bestimmungen zu erlassen. Gibt es keine solchen, gelten die kantonalen Vorschriften.
Für Rückfragen
Peter Guggisberg, Leiter Abteilung Rechtsetzung, Sicherheitsdirektion (SID),Tel. 061 552 57 37
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Wahl- und Abstimmungsplakate frühestens sechs Wochen vor der Wahl/Abstimmung aufgehängt werden, spätestens eine Woche nach dem Termin müssen sie wieder abgehängt sein.
Diese Gesetzesregelung gilt für kantonale sowie eidgenössische Wahlen und Abstimmungen. Für kommunale Urnengänge sind die Gemeinden frei, eigene Bestimmungen zu erlassen. Gibt es keine solchen, gelten die kantonalen Vorschriften.
Für Rückfragen
Peter Guggisberg, Leiter Abteilung Rechtsetzung, Sicherheitsdirektion (SID),Tel. 061 552 57 37