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10.06.2015
BL will mit Standesinitiative Strafprozessordnung reformieren
Der Baselbieter Regierungsrat überweist dem Landrat einen Entwurf für eine Standesinitiative, womit er die national geltende Strafprozessordnung (StPO) reformieren will: Technische Protokollierungsmöglichkeiten sollen in allen Verfahrensstadien eingesetzt werden können, und bei den Einvernahmen sollen die beteiligten Parteien – wie vor der Inkraftsetzung der nationalen Strafprozessordnung anno 2011 – unabhängig voneinander einvernommen werden können. Beides dient einem effizienteren Ermittlungsverfahren. Diese Standesinitiative geht auf eine landrätliche Motion und entsprechende Empfehlungen der Baselbieter Geschäftsprüfungskommission (GPK) zurück.
Ein wesentliches Element der Wahrheitsfindung im Strafverfahren sind die möglichst unbeeinflussten Aussagen der Beteiligten: „unbeeinflusst“ bedeutet getrennte Einvernahmen ohne gegenseitige Kenntnis der Aussagen anderer Verfahrensbeteiligter. Allerdings sind in zahlreichen Fällen mehrere Mitbeschuldigte beteiligt. Die aktuelle Auslegung des Bundesgerichts zu den Art. 146f. StPO gewährt allen Beschuldigten die uneingeschränkte Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten. Dadurch gibt es nach der ersten Einvernahme des ersten Beschuldigten keine unbeeinflussten Aussagen mehr, womit die Wahrheitsfindung erheblich erschwert bis unmöglich wird. Zudem kann eine Terminkoordination mit allen Verfahrensbeteiligten das Verfahren derart in die Länge ziehen, dass das gesetzlich geforderte Beschleunigungsgebot regelmässig verletzt zu werden droht. Die Standesinitiative möchte eine Rückkehr zu getrennten und somit unbeeinflussten Einvernahmen.
Tonaufnahmen statt handschriftliche Protokolle bei Einvernahmen
Der Einsatz technischer Hilfsmittel gemäss Art. 78 Abs. 5bis StPO ist nicht auf das Hauptverfahren beschränkt, sondern auch im Vorverfahren zulässig. Allerdings darf nur im Hauptverfahren (Gericht) auf die gleichzeitige, unmittelbare Protokollierung verzichtet werden, nicht jedoch im Vorverfahren (Staatsanwaltschaft). Aber gerade im Vorverfahren würde die Aufzeichnung der Einvernahmen mittels technischer Hilfsmittel in Verbindung mit einer späteren Abschrift erheblich zur Effizienzsteigerung und Arbeitserleichterung beitragen. Deshalb muss auch im Vorverfahren zulässig sein, eine Einvernahme zunächst nur mit Ton/Bild-Aufnahmen festzuhalten, diese dann nachträglich als schriftliches Protokoll zu verfassen und auf dem Postweg unterschreiben zu lassen. Damit würden keine Verfahrensrechte beeinträchtigt, hingegen die Qualität der Einvernahme gesteigert: keine Störung durch Protokollierung, der O-Ton der Einvernahme ist elektronisch archiviert. Weiter würde sich die Dauer der Einvernahmen deutlich abkürzen, weil das Ausdrucken und Durchlesen nicht mehr Teil des Einvernahmetermins ist.
Standesinitiative geht auf Empfehlungen GPK zurück
Die Geschäftsprüfungskommission hatte in ihrem Bericht an den Landrat betreffend Überprüfung der Umsetzung der neuen StPO per 1. Januar 2011 ( 2013-221 ) festgestellt, dass die Schweizerische Strafprozessordnung nachzubessern sei und entsprechende Empfehlungen an den Regierungsrat abgegeben. Die Änderung betreffend die Protokollierungsvorschriften war auch Gegenstand der Motion 2013-182 der Justiz- und Sicherheitskommission.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen
Am 10.06.2015, ab 14.30 Uhr: Gerhard Mann, stv. Generalsekretär Sicherheitsdirektion BL, Sicherheitsdirektion (SID), 061 552 58 05
Ein wesentliches Element der Wahrheitsfindung im Strafverfahren sind die möglichst unbeeinflussten Aussagen der Beteiligten: „unbeeinflusst“ bedeutet getrennte Einvernahmen ohne gegenseitige Kenntnis der Aussagen anderer Verfahrensbeteiligter. Allerdings sind in zahlreichen Fällen mehrere Mitbeschuldigte beteiligt. Die aktuelle Auslegung des Bundesgerichts zu den Art. 146f. StPO gewährt allen Beschuldigten die uneingeschränkte Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten. Dadurch gibt es nach der ersten Einvernahme des ersten Beschuldigten keine unbeeinflussten Aussagen mehr, womit die Wahrheitsfindung erheblich erschwert bis unmöglich wird. Zudem kann eine Terminkoordination mit allen Verfahrensbeteiligten das Verfahren derart in die Länge ziehen, dass das gesetzlich geforderte Beschleunigungsgebot regelmässig verletzt zu werden droht. Die Standesinitiative möchte eine Rückkehr zu getrennten und somit unbeeinflussten Einvernahmen.
Tonaufnahmen statt handschriftliche Protokolle bei Einvernahmen
Der Einsatz technischer Hilfsmittel gemäss Art. 78 Abs. 5bis StPO ist nicht auf das Hauptverfahren beschränkt, sondern auch im Vorverfahren zulässig. Allerdings darf nur im Hauptverfahren (Gericht) auf die gleichzeitige, unmittelbare Protokollierung verzichtet werden, nicht jedoch im Vorverfahren (Staatsanwaltschaft). Aber gerade im Vorverfahren würde die Aufzeichnung der Einvernahmen mittels technischer Hilfsmittel in Verbindung mit einer späteren Abschrift erheblich zur Effizienzsteigerung und Arbeitserleichterung beitragen. Deshalb muss auch im Vorverfahren zulässig sein, eine Einvernahme zunächst nur mit Ton/Bild-Aufnahmen festzuhalten, diese dann nachträglich als schriftliches Protokoll zu verfassen und auf dem Postweg unterschreiben zu lassen. Damit würden keine Verfahrensrechte beeinträchtigt, hingegen die Qualität der Einvernahme gesteigert: keine Störung durch Protokollierung, der O-Ton der Einvernahme ist elektronisch archiviert. Weiter würde sich die Dauer der Einvernahmen deutlich abkürzen, weil das Ausdrucken und Durchlesen nicht mehr Teil des Einvernahmetermins ist.
Standesinitiative geht auf Empfehlungen GPK zurück
Die Geschäftsprüfungskommission hatte in ihrem Bericht an den Landrat betreffend Überprüfung der Umsetzung der neuen StPO per 1. Januar 2011 ( 2013-221 ) festgestellt, dass die Schweizerische Strafprozessordnung nachzubessern sei und entsprechende Empfehlungen an den Regierungsrat abgegeben. Die Änderung betreffend die Protokollierungsvorschriften war auch Gegenstand der Motion 2013-182 der Justiz- und Sicherheitskommission.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen
Am 10.06.2015, ab 14.30 Uhr: Gerhard Mann, stv. Generalsekretär Sicherheitsdirektion BL, Sicherheitsdirektion (SID), 061 552 58 05