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Bürgergemeinde Bubendorf muss H. einbürgern
In seiner aufsichtsrechtlichen Funktion über die Gemeinden hat der Regierungsrat entschieden, dass die Bürgergemeinde Bubendorf H. unverzüglich einbürgern muss. H. wurde an der Bürgergemeindeversammlung vom 21. Dezember 2019 die Einbürgerung ohne sachliche Gründe verweigert. Dagegen hat eine Gruppe von Bubendörfer Bürgerinnen und Bürgern beim Regierungsrat Beschwerde erhoben. Die jetzige Einbürgerungsanweisung des Regierungsrats bezieht sich auf den konkreten Einzelfall und stellt kein Präjudiz dar.
Bereits 2017 war gegen einen negativen Einbürgerungsentscheid von H. Beschwerde erhoben und vom Kantonsgericht 2018 zur erneuten Abstimmung an die Bürgergemeinde zurückgewiesen worden. In der Vorbereitung zum erneuten Einbürgerungsverfahren von H. hat der Bürgerrat Bubendorf die Voraussetzungen für die Aufnahme von H. ins Gemeindebürgerrecht zuverlässig und vertieft geprüft und das Gesuch ursprünglich mit Antrag auf Annahme an die Bürgergemeindeversammlung weitergeleitet. Auch die Sicherheitsdirektion befasste sich fundiert mit dem Einbürgerungsgesuch von H. und stimmte dem Antrag des Bürgerrates Bubendorf zu.
Ablehnung ohne sachliche Gründe an der Bürgergemeindeversammlung
An der Bürgergemeindeversammlung vom 21. Dezember 2019 verzichtete der Bürgerrat entgegen der gesetzlichen Bestimmungen auf einen Antrag über die Einbürgerung von H. Es wurden weder sachliche noch qualifizierte Gründe ins Feld geführt, die für eine Ablehnung des Einbürgerungsgesuches gesprochen hätten. Daraus ergibt sich, dass zur Behandlung des Einbürgerungsgesuches von H. weder weitere Tatsachen festgestellt werden müssen, noch, dass diesbezüglich ein (umfassendes) Beweisverfahren in die Wege geleitet werden muss. Kurz: H. hätte eingebürgert werden müssen, alle Voraussetzungen waren erfüllt.
Einbürgerung muss umgehend erfolgen
Der Regierungsrat heisst eine Stimmrechtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bürgergemeindeversammlung Bubendorf vom 21. Dezember 2019 teilweise gut, weil die Vorbereitung und Durchführung der Versammlung mangelhaft war.
Gleichzeitig kommt der Regierungsrat in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass der Beschluss der Bürgergemeindeversammlung Bubendorf, das Einbürgerungsgesuch von H. abzulehnen, nicht auf sachlichen Gründen basiert. Aufgrund der festgestellten Verstösse der Bürgergemeinde Bubendorf gegen diverse gesetzliche Bestimmungen hebt der Regierungsrat deshalb den Entscheid der Bürgergemeindeversammlung Bubendorf vom 21. Dezember 2019 betreffend Nichteinbürgerung von H. auf. Die Bürgergemeinde Bubendorf wird angewiesen, H. das Bürgerrecht der Gemeinde Bubendorf umgehend zu erteilen.
Gegen einen aufsichtsrechtlichen Entscheid des Regierungsrats steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Anfechtbar beim Kantonsgericht ist lediglich der Entscheid über die Stimmrechtsbeschwerde. Die Anweisung an die Bürgergemeinde Bubendorf, H. einzubürgern, ist nicht anfechtbar.