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Kriminalität kantonsübergreifend bekämpfen
Mit einer interkantonalen Vereinbarung soll der polizeiliche elektronische Datenaustausch geregelt werden. Damit sollen Verbrechensmuster ohne bürokratische Verzögerung über die Kantonsgrenzen hinweg erkannt werden. Federführend bei dieser kantonsübergreifenden Lösung im Rahmen des Polizeikonkordats Nordwestschweiz war die Polizei Basel-Landschaft. Der Regierungsrat eröffnet zu dieser interkantonalen Vereinbarung die Vernehmlassung, welche bis zum 30. November 2019 dauert. Anschliessend wird der Landrat über den Beitritt befinden.
Für eine effiziente Kriminalitätsbekämpfung müssen die vorhandenen polizeilichen Mittel lagegerecht gesteuert werden können. Im Rahmen der Lageaufbereitung und -analyse besteht ein wachsendes Bedürfnis zum Austausch von Informationen zwischen den Kantonen, da die heutigen Täterinnen und Täter sehr mobil sind. Dies zeigt sich insbesondere im Bereich der Massenkriminalität mit einem ausgeprägt seriellen Charakter, wie zum Beispiel in der Einbruchskriminalität. Das Erkennen von hochaktiven Täterschaften ist ein wichtiger Teil der Bekämpfung dieser seriellen Kriminalität. Dabei kann es entscheidend sein, kriminelle Aktivitäten als Serie zu erkennen und dagegen präventiv Massnahmen zu ergreifen. Die Kriminalitätsräume, in denen sich diese Täterschaft bewegt, erstrecken sich dabei weit über die Kantonsgrenzen hinaus.
Aktuell keine Rechtsgrundlage
Gegenwärtig ist eine vertiefte Analyse mit dem Ziel, hochaktive Täter und Serien zu erkennen und die Grundlage für eine wirkungsvolle Bekämpfung zu schaffen, nicht möglich. Dazu müssten die Konkordatspartner über gemeinsame Analysetools verfügen, welche den Datenaustausch im Abrufverfahren ermöglichen. Mitarbeitende der Lage- und Analysestellen der Polizei müssen so stark wie möglich durch automatisierbare Arbeitsschritte entlastet werden können, damit mehr Zeit für die eigentliche Analysetätigkeit bleibt. Aus diesen Gründen erachtet der Regierungsrat einen Beitritt zu dieser interkantonalen Vereinbarung als unabdingbar.