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Regierungsrat definiert Kriterien für Tempo 30 auf Kantonsstrassen
Mehrere Gemeinden haben in der Vergangenheit für ihre Kantonsstrassen Tempo 30 beantragt. Durch die Tempoanpassung soll der Strassenlärm reduziert und die Sicherheit der Zufussgehenden und Velofahrenden erhöht werden. Der Regierungsrat ist grundsätzlich für eine Beibehaltung der generellen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf Kantonsstrassen. Dennoch soll künftig eine Tempoanpassung möglich werden, sofern die definierten Kriterien erfüllt sind. Der Regierungsrat gibt diese Vorgehensweise nun zur Anhörung.
Auf vielen Abschnitten des Kantonsstrassennetzes werden trotz des Einsatzes von lärmarmen Belägen die Immissionsgrenzwerte überschritten. Gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung sind Massnahmen zu prüfen, wie die übermässige Lärmbelastung reduziert werden kann. Eine mögliche Massnahme ist die Anordnung einer Tempoanpassung auf 30 km/h. Auch besondere Schutzbedürfnisse für Fussgänger/innen auf Kantonsstrassenabschnitten können diese Anordnung erfordern. Dies in beiden Fällen allerdings nur, wenn sich die Tempoanpassung nach eingehender Prüfung durch ein Gutachten als zweck- und verhältnismässig erweist.
Auswirkungen von Tempo 30 auf Kantonsstrassen
Im Gutachten werden neben der Zweck- und Verhältnismässigkeit auch die Auswirkungen der Tempoanpassung beurteilt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf einer allfälligen Reisezeitverlängerung des öffentlichen Verkehrs und Ausweichverkehr in die Quartiere.
Um die Funktion der Kantonsstrassen beizubehalten, werden auch bei Tempo 30 die bestehenden Vortrittsverhältnisse grundsätzlich belassen bzw. es wird kein genereller Rechtsvortritt eingeführt. Bauliche Anpassungen sind somit in der Regel nicht nötig und es stehen wie heute durchgehende Fahrspuren zur Verfügung.
Voraussetzungen und Ablauf der Prüfung
Die Sicherheitsdirektion tritt auf Gesuche von Gemeinden ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Auf den angrenzenden Gemeindestrassen besteht bereits eine Tempo-30-Zone oder ist eine solche verbindlich vorgesehen
- Es besteht ein Gemeinderatsbeschluss mit Begründung für die abweichende Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
- Regionale Abstimmung (soweit möglich und nötig)
Die Federführung zur Prüfung bzw. Erstellung des erforderlichen Gutachtens nach Art. 108 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) liegt, in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion (SID), bei der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) als Strassenbetreiberin. Kommt das Gutachten zum Schluss, dass die abweichende Höchstgeschwindigkeit nötig, zweck- und verhältnismässig ist, erfolgt die Verkehrsanordnung durch die SID. Die Anordnung wird durch die Publikation im Amtsblatt eröffnet, was die Möglichkeit einer Beschwerde durch Betroffene nach sich ziehen kann.
Verabschiedung des Papiers noch vor den Sommerferien
Der Regierungsrat gibt die erläuterte Vorgehensweise nun zur Anhörung bei den Verkehrsverbänden, den konzessionierten Transportunternehmungen und dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden. Anschliessend werden Strategie und Grundsätze bereinigt, sodass der Regierungsrat diese voraussichtlich noch vor den Sommerferien verabschieden kann. Im Juli 2021 sollen die Gutachten im Entwurf den Gemeinden zugestellt werden, wo Tempo 30 auf Kantonsstrassen momentan geprüft wird: Binningen, Bottmingen, Oberwil, Therwil, Birsfelden und Oltingen. Die Anträge der Stadt Liestal und der Gemeinde Maisprach wurden erst kürzlich eingereicht und befinden sich noch nicht in der weiteren Prüfung. Erste Umsetzungen von Tempo-30-Abschnitten auf Kantonsstrassen innerorts sind frühestens ab Herbst 2021 zu erwarten.