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Regierungsrat definiert Kriterien für Tempo 30 auf Kantonsstrassen
Mehrere Gemeinden haben für einzelne Streckenabschnitte ihrer Kantonsstrassen Tempo 30 beantragt. Durch punktuelle Tempoanpassungen sollen der Strassenlärm reduziert und die Sicherheit der Zufussgehenden erhöht werden, wo kein Trottoir existiert. Der Regierungsrat ist grundsätzlich für eine Beibehaltung der generellen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf Kantonsstrassen. Dennoch soll künftig eine Tempoanpassung möglich sein. Nach Anhörung der Verkehrsverbände, konzessionierten Transportunternehmungen und dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden hat der Regierungsrat die Kriterien definiert.
Auf vielen Abschnitten des Kantonsstrassennetzes werden trotz des Einsatzes von lärmarmen Belägen die Immissionsgrenzwerte überschritten. Gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung sind Massnahmen zu prüfen, wie die übermässige Lärmbelastung reduziert werden kann. Eine mögliche Massnahme ist die Anordnung einer Tempoanpassung auf 30 km/h. Auch besondere Schutzbedürfnisse für Zufussgehende können diese Anordnung erfordern. Dies in beiden Fällen allerdings nur, wenn sich die Tempoanpassung nach eingehender Prüfung durch ein Gutachten als zweck- und verhältnismässig erweist.
Auswirkungen von Tempo 30 auf Kantonsstrassen
Im Gutachten werden neben der Zweck- und Verhältnismässigkeit auch die Auswirkungen der Tempoanpassung beurteilt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf allfälligen Reisezeitverlängerungen des öffentlichen Verkehrs und auf möglichem Ausweichverkehr in die Quartiere.
Um die Funktion der Kantonsstrassen beizubehalten, werden auch bei Tempo 30 die bestehenden Vortrittsverhältnisse grundsätzlich belassen. Bauliche Anpassungen sind somit in der Regel nicht nötig und es stehen wie heute durchgehende Fahrspuren zur Verfügung.
Voraussetzungen und Ablauf der Prüfung
Die Sicherheitsdirektion tritt auf Gesuche von Gemeinden ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Auf den angrenzenden Gemeindestrassen besteht bereits eine Tempo-30-Zone oder ist eine solche verbindlich vorgesehen.
- Es besteht ein Gemeinderatsbeschluss mit Begründung für die abweichende Höchstgeschwindigkeit 30 km/h.
- Eine regionale Abstimmung (soweit möglich und nötig) ist erfolgt.
Die Federführung zur Prüfung bzw. Erstellung des erforderlichen Gutachtens nach Art. 108 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) liegt, in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion (SID), bei der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) als Strassenbetreiberin. Kommt das Gutachten zum Schluss, dass die abweichende Höchstgeschwindigkeit nötig, zweck- und verhältnismässig ist, erfolgt die Verkehrsanordnung durch die SID. Die Anordnung wird durch die Publikation im Amtsblatt eröffnet, worauf Betroffene eine Beschwerde einreichen können.
Weiteres Vorgehen
Bis Anfang Oktober 2021 werden den Gemeinden Binningen, Bottmingen, Oberwil, Therwil, Birsfelden, Oltingen und Maisprach die Gutachten für ihre beantragten Kantonsstrassenabschnitte mit Tempo 30 im Entwurf zugestellt. Die Anträge der Stadt Liestal und der Gemeinde Münchenstein bedürfen noch weiterer Abklärungen und befinden sich noch nicht in der Detailprüfung. Erste Umsetzungen von Tempo-30-Abschnitten auf Kantonsstrassen innerorts sind frühestens ab dem 2. Quartal 2022 zu erwarten.