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Revidiertes Polizeigesetz beim Landrat
Der Regierungsrat hat das revidierte Polizeigesetz an den Landrat überwiesen. Die Neufassung trägt der technologischen Entwicklung in der Kriminalitätsbekämpfung Rechnung und setzt auch diverse Vorstösse des Landrats um.
Die Polizei muss zur Kriminalitätsbekämpfung rasch auf die neuen technischen Möglichkeiten zugreifen können. Daher soll mit der Revision des Polizeigesetzes unter anderem die Grundlage für den elektronischen Datenaustausch geschaffen werden.
Wichtigste Neuerungen
Folgende Neuerungen sind zum Beispiel vorgesehen:
- Schweizweit wird die Polizeiausbildung neu organisiert. Die Ausbildung dauert neu zwei Jahre statt ein Jahr, wobei nach dem ersten Jahr die «Prüfung Einsatzfähigkeit (PEF)» zu absolvieren ist. Dieses neue System bedingt eine Anpassung der Bestimmungen über die Ausbildung im Polizeigesetz.
- Die technische Entwicklung im Bereich der Videoaufzeichnungen macht es möglich, auch Fahrzeuge und Flugobjekte damit auszurüsten. Dies ermöglicht beispielsweise die effiziente und präzise Erfassung von Verkehrsunfällen. Weiter können bei Krawallen Straftäterinnen und Straftäter identifiziert werden. Hier sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um technische Entwicklungen zugunsten der Kriminalitätsbekämpfung einzusetzen.
- Das neue Polizeigesetz schafft die gesetzliche Grundlage für Körperkameras (Bodycams), also Videokameras an Polizeiuniformen. Im Moment ist bei der Polizei noch keine flächendeckende Einführung geplant. Die neue gesetzliche Grundlage erlaubt jedoch, Bodycams je nach künftiger Entwicklung und Einschätzung einzusetzen.
- Videokameras in Polizeifahrzeugen und auf Drohnen sollen möglich sein zur Überwachung von Menschenansammlungen oder Aufdeckung von kriminellen Taten respektive deren Vorbereitung.
- Im Sinne effizienterer Verfahrensabläufe wird im Bereich der Administrativmassnahmen gegen fehlbare Verkehrsteilnehmende die teilweise Einführung des Einspracheverfahrens (analog zum Steuerrecht) vorgeschlagen. Weiter werden die Anforderungen an Bewilligungen für Sicherheitsdienstleistungen angepasst.
Vorgehen gegen «Gaffen» und «Stalking»
Weiter sollen künftig Gafferinnen und Gaffer weggewiesen werden können, welche die Persönlichkeitssphäre von Toten oder verletzten Personen nicht achten.
Schliesslich soll auch «Stalking» mit 12 Tagen Wegweisung mit Strafandrohung bei Nicht-Befolgung geahndet werden können. Das obsessive, wiederholte und unnormal lange andauernde Verfolgen oder Belästigen einer anderen Person ist für Betroffene bedrohlich, psychisch belastend und mit der Unsicherheit verbunden, ob die Situation in Gewaltanwendung kippt.