Es handelt sich dabei einerseits um die vollständige Revision des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (neu: Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht). Anderseits hat der Bund eine neue Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht erlassen. Die beiden Novellen werden am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Gegenüber dem bisherigen Recht bringen diese Bundeserlasse präzisere Definitionen bezüglich der Voraussetzungen der Einbürgerung. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Kriterien eine Person ausreichend integriert ist, damit sie sich um das Schweizer Bürgerrecht bewerben kann.
Insgesamt werden die Hürden für den Erwerb des Bürgerrechts höher gesetzt, wodurch sich grundsätzlich eine Annäherung an die schon bisher strengere Einbürgerungspraxis im Kanton Basel-Landschaft ergibt. Die Änderungen des Bundesrechts bedingen etliche Anpassungen im entsprechenden kantonalen Gesetz. Zugleich wird an einigen Punkten die bisherige Verwaltungspraxis im Sinn der Transparenz und Rechtssicherheit in das Gesetz überführt. Betroffen sind hier die Anforderungen an die Sprachkenntnisse sowie an den betreibungs- und strafrechtlichen Leumund. Die erforderliche Anpassung ist zum Anlass genommen worden, das kantonale Bürgerrechtsgesetz einer vollständigen Revision zu unterziehen. Insbesondere die durch zahlreiche frühere Teilrevisionen unübersichtlich gewordene Systematik wird auf eine zeitgemässe und lesbarere Basis gestellt.
Die Vernehmlassung bei den Gemeinden, den politischen Parteien und den interessierten Organisationen läuft bis zum 15. August 2017.
vgl. Aktuelle Vernehmlassungen