Der Kanton Basel-Landschaft kennt kein Gewaltschutzgesetz oder andere direkte Anknüpfungsorte für solche Bestimmungen. Es besteht aber ein gewisser Sachzusammenhang mit den Tätigkeiten der Polizei, was eine Verankerung im Polizeigesetz nahelegt. Ebenfalls erforderlich ist eine geringfügige Ergänzung des Gesundheitsgesetzes sowie des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung. Das Bedrohungsmanagement greift nicht in die Befugnisse und Aufgaben anderer Stellen ein. Es klärt kritische Situationen ab, schätzt die Risikolage ein und vernetzt die relevanten Behörden. Es ist Sache dieser anderen Stellen, wie etwa Polizei, Strafverfolgungsbehörden oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), im Rahmen ihres Auftrags und allenfalls unterstützt durch die Abklärungen und Einschätzungen des Bedrohungsmanagements ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen.
Fachkompetenzen bei diversen Stellen bereits vorhanden
Die fachlichen Kompetenzen der einzelnen Aspekte des Bedrohungsmanagements sind im Kanton Basel-Landschaft bei verschiedenen Stellen bereits auftrags- bzw. fachspezifisch vorhanden. Ausbaufähig und -bedürftig sind jedoch die fach- und amtsübergreifende Zusammenarbeit sowie die Definition der Schnittstellen. Ohne eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Psychiatrische Dienste, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), private Ärztinnen und Ärzte etc.) und einem geregelten Informationsaustausch ist kein effizientes Fallmanagement möglich. Aufgrund der Sensibilität solcher Personendaten und den gegebenenfalls notwendigen Eingriffen in Grundrechte der drohenden Personen ist eine gesetzliche Verankerung der Tätigkeit des Bedrohungsmanagements erforderlich. Die Grundsätze des Informations- und Datenschutzgesetzes gelten selbstverständlich auch für diesen Bereich.
Bedrohungsmanagement in BL seit 2002
Mit Beschluss vom 16. April 2002 hatte der Regierungsrat die Grundlage für die Betreuung von Fällen gefährlicher Kundschaft geschaffen. Ziel war und ist es, Vorzeichen von Gewalt zu erkennen, die Eintrittswahrscheinlichkeit des drohenden Verhaltens einzuschätzen und, falls erforderlich, zu entschärfen. Dabei erfolgt eine erste Beurteilung aufgrund der vorhandenen und verfügbaren Informationen durch entsprechend bezeichnete Stellen, welche selbst Massnahmen einleiteten oder aber den Fall an die beauftragte Fachperson weiterleiten können. Die Fachperson zieht allenfalls weitere Informationen bei, gegebenenfalls auch mit einem direkten Gespräch mit der betroffenen Person, schätzt die Risikolage ein und formuliert Empfehlungen über das weitere Vorgehen.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen:
Gerhard Mann, stv. Generalsekretär Sicherheitsdirektion, Sicherheitsdirektion (SID), 076 365 57 23