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15.06.2016
Verbesserte gesetzliche Grundlage für das Bedrohungsmanagement
Der Regierungsrat hat eine Vorlage für eine verstärkte gesetzliche Grundlage für das Bedrohungsmanagement in die Vernehmlassung geschickt. Vor allem der Datenaustausch unter involvierten Behörden soll erleichtert und die Schweigepflicht in Einzelfällen aufgehoben werden. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis Mitte September.
Der Kanton Basel-Landschaft kennt kein Gewaltschutzgesetz oder andere direkte Anknüpfungsorte für solche Bestimmungen. Es besteht aber ein gewisser Sachzusammenhang mit den Tätigkeiten der Polizei, was eine Verankerung im Polizeigesetz nahelegt. Ebenfalls erforderlich ist eine geringfügige Ergänzung des Gesundheitsgesetzes. Das Bedrohungsmanagement greift nicht in die Befugnisse und Aufgaben anderer Stellen ein, sondern löst Abklärungen aus und vernetzt die relevanten Behörden. Es ist Sache dieser anderen Stellen, wie etwa Polizei, Strafverfolgungsbehörden oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), im Rahmen ihres Auftrags und allenfalls unterstützt durch die Abklärungen und Einschätzungen des Bedrohungsmanagements ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen.
Bedrohungsmanagement im Kanton Basel-Landschaft seit 2002
Mit Beschluss vom 16. April 2002 hatte der Regierungsrat die Grundlage für die Betreuung von Fällen gefährlicher Kundschaft geschaffen. Ziel war und ist es, Vorzeichen von Gewalt zu erkennen, die Eintrittswahrscheinlichkeit des drohenden Verhaltens einzuschätzen und diese – falls erforderlich – zu entschärfen. Dabei erfolgt eine erste Beurteilung aufgrund der vorhandenen und verfügbaren Informationen durch entsprechend bezeichnete Stellen, welche selbst Massnahmen einleiteten oder den Fall an die beauftragte Fachperson weiterleiten können. Die Fachperson zieht allenfalls weitere Informationen bei, gegebenenfalls auch mit einem direkten Gespräch mit der betroffenen Person, schätzt die Risikolage ein und formuliert Empfehlungen über das weitere Vorgehen.
> Vernehmlassung
Für Rückfragen
Stephan Mathis, Generalsekretär, Sicherheitsdirektion (SID), 061 552 57 02
Der Kanton Basel-Landschaft kennt kein Gewaltschutzgesetz oder andere direkte Anknüpfungsorte für solche Bestimmungen. Es besteht aber ein gewisser Sachzusammenhang mit den Tätigkeiten der Polizei, was eine Verankerung im Polizeigesetz nahelegt. Ebenfalls erforderlich ist eine geringfügige Ergänzung des Gesundheitsgesetzes. Das Bedrohungsmanagement greift nicht in die Befugnisse und Aufgaben anderer Stellen ein, sondern löst Abklärungen aus und vernetzt die relevanten Behörden. Es ist Sache dieser anderen Stellen, wie etwa Polizei, Strafverfolgungsbehörden oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), im Rahmen ihres Auftrags und allenfalls unterstützt durch die Abklärungen und Einschätzungen des Bedrohungsmanagements ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen.
Bedrohungsmanagement im Kanton Basel-Landschaft seit 2002
Mit Beschluss vom 16. April 2002 hatte der Regierungsrat die Grundlage für die Betreuung von Fällen gefährlicher Kundschaft geschaffen. Ziel war und ist es, Vorzeichen von Gewalt zu erkennen, die Eintrittswahrscheinlichkeit des drohenden Verhaltens einzuschätzen und diese – falls erforderlich – zu entschärfen. Dabei erfolgt eine erste Beurteilung aufgrund der vorhandenen und verfügbaren Informationen durch entsprechend bezeichnete Stellen, welche selbst Massnahmen einleiteten oder den Fall an die beauftragte Fachperson weiterleiten können. Die Fachperson zieht allenfalls weitere Informationen bei, gegebenenfalls auch mit einem direkten Gespräch mit der betroffenen Person, schätzt die Risikolage ein und formuliert Empfehlungen über das weitere Vorgehen.
> Vernehmlassung
Für Rückfragen
Stephan Mathis, Generalsekretär, Sicherheitsdirektion (SID), 061 552 57 02