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Import
Wie Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringen können.Generelles zum Fahrzeugimport
Zollrechtliche Vorgehensweisen und Informationen finden Sie auf der Seite des BAZG.
CO2-Emissionsvorschriften gelten für neuere Fahrzeuge. Je nach Fall muss noch eine Sanktion bezahlt werden. Auf der Webseite des Bundesamt für Strassen (ASTRA) finden Sie alle Informationen dazu und das Portal, um den Prozess zu starten.
Das ASTRA hat für den Direktimport zum Eigengebrauch die Weisung "Weisungen über die Befreiung von der Typengenehmigung" herausgegeben. Diese ist für die nachfolgend beschriebenen Anwendungsfälle das verbildliche Regelwerk.
(e)CoC. Fahrzeuge haben oft ein "Certificate of Conformity" (CoC) in deutsch "EU-Übereinstimmungsbescheinigung". Das CoC kann auch in elektronischer Form eCoC vorliegen. Dieses Dokument weist alle zulassungsrelevanten Daten aus.
Fahrzeuge ohne (e)CoC. Für diese Fahrzeuge ist die Zulassung doch recht anspruchsvoll. Alle Nachweise und Fahrzeugdaten, die in einem (e)CoC enthalten sind, müssen einzeln nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die von den Zollbehörden als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt wurden. Genauere Informationen respektive Ausnahmen finden Sie jeweils unter "Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut" und unter "Fahrzeuge ohne CoC (Amerika, Japan, etc.)". Für Ukrainische Fahrzeuge sind ebenfalls Informationen bereitgestellt.
Termine
Checklisten
Von der Anmeldung bis zur Zulassung
Einlösen
(e)CoC - EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Das CoC bezieht sich auf eine bestandene Europäische Typenprüfung und weist aus, dass somit sämtliche Europäischen Vorschriften zur Zeit der Ausstellung erfüllt wurden. Findet lange keine Zulassung statt, verliert das CoC seine Gültigkeit. Seien Sie deshalb vorsichtig, beim Kauf eines Lagerfahrzeuges. Das Dokument wird für eine erstmalige Zulassung in der Schweiz nur im Original akzeptiert.
eCoC
Unterdessen existiert schon eine elektronische Form des CoC. Nicht als PDF, sondern als Datensatz, der zur Verfügung gestellt wird. Fahrzeuge mit einem eCoC werden auch als "IVI-Fahrzeuge" bezeichnet. Damit wird der Zulassungsprozess für die Kundschaft, welche Neufahrzeuge importieren vereinfacht. Die Fahrzeuge, die dem Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften unterstellt sind, müssen auf dem Portal vom ASTRA erfasst werden. Sie finden dort weitere Informationen dazu.
Regelwerk
Weisungen über die Befreiung der Typengenehmigung
Bei Kleinserien-Fahrzeugen
In der EU sind die Rechtsakte bezüglich Frontaufprall-, Insassen- und Fussgängerschutz nicht gefordert. Diese Erleichterungen können bei Fahrzeugen, die nach der RL 2007/46/EG im Rahmen einer internationalen Kleinserienprüfung geprüft wurden, in Anspruch genommen werden (z.B. e13* KS 2007/46*0023*03 auf dem COC). Vorbehalten sind Auffälligkeiten die sich gefährdend auswirken (Grundlage TAFV1 Ziffer 1.2.1.2 ). Siehe dazu Ablaufschema auf der Website vom ASTRA .
Fahrzeuge ohne CoC (Amerika, Japan, etc.)
Fahrzeuge aus den USA, Japan oder anderen Ländern ausserhalb der EU erfüllen Vorschriften welche sich teilweise von jenen der EU unterscheiden. Aufgrund dieser Unterschiede in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften, müssen unter Umständen gewisse Änderungen vorgenommen werden. Hier einige Punkte die ein Augenmerk verdienen (Nachfolgende Informationen gelten nur für Serienfahrzeuge).
Regelwerk
Weisungen über die Befreiung der Typengenehmigung. Diese Weisung ist ein verbindliches Regelwerk.
Fahrgestellnummer / Herstellerschild
An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers, die Fahrgestellnummer, das Garantiegewicht und die garantierte Achslast der einzelnen Achsen anzeigt.
Reifen
Die Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit und Achsbelastung des Fahrzeuges eignen.
Fahrzeuge die ab dem 01. September 1980 erstmals zugelassen wurden, müssen Reifen aufweisen, welche nach EG Richtlinien gebaut sind.
Geschwindigkeitsmesser
Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss in km/h erfolgen und bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges reichen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen/h ist zulässig.
Beleuchtung
Beleuchtungsvorrichtungen können zugelassen werden, wenn sie mit einem internationalen Prüfzeichen (SAE, DOT, E, e) gekennzeichnet sind. Die vorgeschriebene Anordnung, die Farbe und die Schaltung der Lichter müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen.
Dies bedeutet unter anderem, dass beispielsweise vorne nur weisse Standlichter zulässig sind. Abblendlichter mit mit einem Lichtstrom vom mehr als 2000 Lumen (z.B. Gasentladungs-Lichtquellen oder LED) müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage aufweisen.
Windschutzscheibe
Die Windschutzscheibe muss aus Verbundsicherheitsglas bestehen.
Sicherheitsgurten
Nicht originale Sicherheitsgurten und deren Verankerungspunkte müssen geprüft sein. Bei Fahrzeugen, die serienmässig mit Gurten ausgerüsteten sind, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
Weitere Anforderungen
Je nach Datum der 1. Zulassung sind noch weitere Anforderungen einzuhalten. Gegebenenfalls sind Nachweise zu erbringen.
Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Anforderungen für eine Zulassung zwingend sind. Die Erbringung von Nachweisen ist meist kostspielig und das bestehen der Prüfungen ist nicht Garantiert. Weiterführende Informationen finden in dem oben genannten Regelwerk.
Nachweise - Ab wann ? Welche?
Die aufgeführten Nachweise sind ab den genannten Verzollungs-Datum erforderlich, wenn im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachgewiesen werden kann:
Für Personenwagen, die nach dem 1. Juli 2007 verzollt sind, mit einem Gesamtgewicht von 2500 kg und weniger:
Schutz der Insassen beim Frontaufprall
Das heisst: wenn Sie jetzt importieren und das Fahrzeug am 1. Juli 2007 oder später erstmals in Verkehr kam, muss das Fahrzeug diesen Standard bieten.
Das gleiche gilt für Fahrzeuge die noch nie Immatrikuliert wurden.
Die Amerikanische Norm "FMVSS Nr. 208" wie auch die Japanische Norm "JSRRV Artikel 18" werden anerkannt. Bei diesen Fahrzeugen ist in der Regel ein Label angebracht, das diese Norm nachweist.
Für Personenwagen und Lieferwagen, die nach dem 1. Oktober 2007 verzollt sind:
Schutz der Insassen beim Seitenaufprall
Das heisst: wenn Sie jetzt importieren und das Fahrzeug am 1. Oktober 2007 oder später erstmals in Verkehr kam, muss das Fahrzeug diesen Standard bieten.
Das gleiche gilt für Fahrzeuge die noch nie Immatrikuliert wurden.
Die Amerikanische Norm "FMVSS Nr. 214" wie auch die Japanische Norm "JSRRV Artikel 18" werden anerkannt. Bei diesen Fahrzeugen ist in der Regel ein Label angebracht, das diese Norm nachweist.
Für alle Personenwagen (und aus Personenwagen abgeleitete Lieferwagen bis 2500kg) die ab dem 24. Februar 2011 zugelassen werden:
ABS
Das heisst: Wenn Sie jetzt importieren und das Fahrzeug am 24. Februar 2011 oder später erstmals in Verkehr kam, muss das Fahrzeug ein ABS wirkend auf alle Räder haben.
Für Personenwagen alle Neuzulassungen ab 1. Januar 2013 mit einem Gesamtgewicht von 2500 kg und weniger:
Frontpartie hinsichtlich Fussgängerschutz
Auf diesen Nachweis wird bis auf Widerruf verzichtet. Vorbehalten sind Auffälligkeiten die sich gefährdend auswirken (Grundlage TAFV1 Ziffer 1.2.1.2 )
Lärm-Vorschriften
Es ist mittels einer Vorbeifahrts-Lärmmessung zu belegen, dass die massgebenden europäischen Lärmvorschriften eingehalten sind. Siehe anerkannte Prüfstellen.
Abgas-Vorschriften
Fahrzeuge, welche den kalifornischen Abgasvorschriften oder den Anforderungen des U.S. EPA National Low Emission Vehicle Programms (NLEV) genügen, erfüllen teilweise auch die in der Schweiz gültigen Abgasnormen. Diese Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette mit der Aufschrift "VEHICLE EMISSON CONTROL INFORMATION" oder "IMPORTANT VEHICLE INFORMATION" auf. Mit Hilfe der Angaben auf der genannten Vignette, kann man feststellen, welche europäische Norm das Fahrzeug erfüllt.
Bei Fahrzeugen aus anderen Ländern, sind die Messungen jeweils von einer anerkannten Prüfstelle durchzuführen.
Elektrofahrzeuge und elektrische Einrichtungen
Grundsätzlich müssen alle elektrischen Einrichtungen den Richtlinien über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) nach ECE-R 10 und über die elektrische Sicherheit ( NEV) nach ECE-R 100 entsprechen. Welche anderen gleichwertigen Normen für serienmässig hergestellte Fahrzeuge anerkannt werden, ist in den Erläuterungen des ASTRA zu diesen Richtlinien festgehalten.
Anerkannte Prüfstellen
Prüfstellen gemäss Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 2
Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut
Für Fahrzeuge, die von den Zollbehörden als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt werden, können Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Dazu muss das Fahrzeug bei der Einfuhr in die Schweiz bei der Zollstelle als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut angemeldet werden. Die Zollstelle entscheidet, ob die Kriterien für eine entsprechende Verzollung erfüllt sind und stellt eine schriftliche Bestätigung aus. Diese Bestätigung (Formular 18.44 oder 18.45 oder 18.46) ist bei der Fahrzeugprüfung zusammen mit den übrigen Papieren vorzulegen.
Die Erleichterungen beziehen sich auf den Nachweis der Frontpartie, des Front- und Seitenaufprallschutzes, der Abgas- und Geräuschvorschriften, der Recyclingfähigkeit, der Anforderungen an Fahrdynamik-Regelsysteme und ABS sowie der Reifenvorschriften. Alle anderen Vorschriften sind einzuhalten. Dazu gehören bei Elektro- und Hybridfahrzeugen die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) nach ECE-R 10 und die elektrische Sicherheit (NEV) nach ECE-R 100, wenn diese noch nie in einem EU-Land ordnungsgemäss zugelassen wurden. Welche anderen gleichwertigen Normen für serienmässig hergestellte Fahrzeuge anerkannt werden, ist in den Erläuterungen des ASTRA zu diesen Richtlinien festgehalten.
Regelwerk
Weisungen über die Befreiung der Typengenehmigung
Einschränkung
Da Fahrzeuge von bestimmten Nachweisen befreit sind, wird eine Frist von 12 Monaten für die Veräusserung des Fahrzeugs gesetzt. Nach Ablauf der 12 Monate kann das Fahrzeug ohne Einschränkungen auf einen neuen Halter zugelassen werden. Um dies zu vermeiden, können diese Nachweise auch freiwillig erbracht werden. Bei Fahrzeugen aus Erbschaften wird diese Auflage nicht eingetragen.
Ukrainische Fahrzeuge
Zulassung von ukrainischen Fahrzeugen als unverzolltes Fahrzeug, oder als Übersiedlungsgut in der Schweiz.
Ausgangslage
In der Ukraine immatrikulierte Fahrzeuge konnten mit der Zollbewilligung «15.30» länger als 6 Monate in der Schweiz verwenden werden. Weitere Details zu dieser Regelung finden Sie hier: www.bazg.admin.ch.
Die dafür geltende besondere Frist von zwei Jahren geht für viele zur neige und deshalb müssen die betroffenen Fahrzeuge mit schweizerischen Kontrollschildern versehen werden.
Als unverzolltes Fahrzeug – Befristete Zulassung
Die Zulassung eines unverzollten Fahrzeugs ist keine definitive Zulassung und hat eine zeitlich beschränkte Gültigkeit. Für diesen Zeitraum können auf Nachweise über die Einhaltung von europäischen Fahrzeugvorschriften verzichten werden. Um davon zu profitieren, müssen Sie lediglich das Formular «15.30» vom Zoll vorlegen. Das Fahrzeug muss in ordnungsgemässem Zustand sein und einige technische Informationen zum Fahrzeug müssen ausgewiesen werden. Für den weiteren Prozess der Prüfung Ihres Fahrzeuges müssen Sie vorgängig herausfinden, aus welchem Rechtsraum Ihr Fahrzeug stammt. Bei ukrainischen Fahrzeugen ist das sehr unterschiedlich. Es können Fahrzeuge aus dem russische Rechtsraum (GOST) oder auch aus dem Amerikanischen, sowie aus dem Mexikanischen Rechtsraum vorkommen. Es ist selten auch möglich, dass ein Fahrzeug ursprünglich aus dem europäischen Rechtsraum (EU) stammt. Details dazu finden Sie auf dem Anmeldeformular zur Fahrzeugprüfung.
Prozess für die Anmeldung und Prüfung als unverzolltes Fahrzeug
Wir empfehlen Ihnen, Ihr Fahrzeug durch den Markenvertreter oder eine Institution Ihres Vertrauens auf die MFK-Tauglichkeit überprüfen zu lassen
Ausfüllen des Formular Anmeldeformular zur Fahrzeugprüfung - unverzollt
Das ausgefüllte Formular über das online Kontaktformular hochladen
Als als verzolltes Fahrzeug – Definitive Zulassung
Ukrainische Fahrzeuge sind selten nach den EU Vorschriften gebaut. Die EU hat unterschiedliche Vorschriften gegenüber anderen Rechtsräumen, weshalb die Fahrzeuge die europäischen Vorschriften in Teilen nicht erfüllen. Betroffene Fahrzeuge können nur als so genanntes «Umzugsgut» in der Schweiz zugelassen werden. Das Fahrzeug muss dazu mindestens 6 Monate auf Ihren Namen in der Ukraine zugelassen gewesen sein und muss auch auf Sie als Halter in der Schweiz angemeldet sein. Für die Deklaration aus Umzugsgut benötigen sie das Formular 18.44 - Übersiedlungsgut (Umzugsgut). Weitere Informationen für Zoll-Angelegenheiten wurden auf der dieser Seite für Sie zusammengestellt: www.bazg.admin.ch.
Elektro- und Hybridfahrzeuge
Trotz der Erleichterungen, die mit der Zulassung als "Umzugsgut" verbunden sind, müssen alle elektrischen Einrichtungen den Richtlinien über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) nach ECE-R 10 und über die elektrische Sicherheit (NEV) nach ECE-R 100 entsprechen. Welche anderen gleichwertigen Normen für serienmässig hergestellte Fahrzeuge anerkannt werden, ist in den Erläuterungen des ASTRA zu diesen Richtlinien festgehalten.
Fahrzeuge aus dem EU Raum verfügen über ein CoC, welches gegebenenfalls bestellt werden muss. Mit der Vorlage des CoC für das betreffende Fahrzeug im Original, sind die Nachweise über die europäischen Vorschriften erbracht.
Prozess für die Anmeldung und Prüfung als Übersiedlungsgut
Wir empfehlen Ihnen, Ihr Fahrzeug durch den Markenvertreter oder eine Institution Ihres Vertrauens auf die MFK-Tauglichkeit überprüfen zu lassen
Ausfüllen des Formular Anmeldeformular zur Fahrzeugprüfung - verzollt
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Fahrzeuge über 3500kg
Prüfgewicht bei der Zulassungsprüfung
Siehe Hinweise auf den entsprechenden Checklisten.
Bei der Bestimmung des Leergewichtes müssen folgende Bedingungen eingehalten sein:
- Das Fahrzeug muss fertig aufgebaut sein
- Kühlgeräte, hydraulische Anlagen und weitere Gerätschaften müssen befüllt und Betriebsbereit sein
- Für den Betrieb erforderliche Ausrüstungsgegenstände wie auch eventuell vorhandene Reserveräder müssen auf dem Fahrzeug untergebracht sein
Anmeldung zur Wägung kann kurzfristig erfolgen: Hallenchefbüro Telefon direkt: +41 61 416 46 60
Besonderheiten je nach Aufbauart
Wird ein Fahrzeug nachträglich neu aufgebaut oder erweitert, sind noch weitere Garantien und Nachweise erforderlich. Diese bestätigt, dass die Aufbaurichtlinie des Fahrzeugherstellers angewendet wurde. Für den Aufbau als Solches ist eine Aufbaugarantie erforderlich, ausser das Fahrzeug ist in einem Europäischen Staat mit dem bestehenden Aufbau zugelassen.
- Bei Neuaufbau die Aufbaugarantie mit folgenden Nachweisen über seitliche Schutzvorrichtungen nach ECE- R 73 oder RL 89/297/EWG und hinterer Unterfahrschutz nach ECE- R 58 oder RL 70/221/EWG
- Zurrpunkte bei Neufahrzeugen und neue Aufbauten zum Sachentransport. Diese müssen mit Zurrpunkten entsprechend der DIN Norm EN 12640 ausgerüstet sein. Pflicht seit 1.Januar 2013
- Fahrzeugabmessungen nach Art. 94 VTS
- Gefahrengutfahrzeuge mit einem Nachweis für die gewünschten Klassen (EXII / EXIII / FL / OX / AT)
- Aufbaumotoren Gültiger Abgasnachweis gemäss Angaben auf der Herstellerplakette
- Markierung Fahrzeugkontur: Nach dem ECE - Reglement 104 (VTS Art. 69)
- Beleuchtungseinrichtungen muss in Anordnung, Farbe und Schaltung den schweizerischen Vorschriften entsprechen und für den Rechtsverkehr ausgelegt sein. Abblendlichter mit einem gesamt Soll-Lichtstrom, von mehr als 2000 Lumen, müssen in Bezug auf die automatische Verstellung dem ECE Reglement 48 bzw. der Reinigungsanlage dem ECE Reglement 45 entsprechen.
Anerkannte Prüfstellen
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 2
Regelwerk