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Gesetz
Internationale Rechtsgrundlagen Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten mit 1. Protokoll . Zweites Protokoll von 1999, durch die UNESCO am 9. März 2004 in Kraft gesetzt.
Verbindliche nationale Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG; SR 520.3)
- Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV; SR 520.31)
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1)
Kantonale Rechtsgrundlagen
731.0 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft § 7 Aufgaben der Partnerorganisationen 5 Dem Zivilschutz obliegen namentlich folgende Aufgaben: b. der Kulturgüterschutz;
731.11 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft E. Kulturgüterschutz § 33 Kantonale Fachstelle für Kulturgüterschutz 1 Das AMB nimmt die Aufgaben einer kantonalen Fachstelle für Kulturgüterschutz wahr. 2 Die kantonale Fachstelle hat folgende Aufgaben a. sie vollzieht die kantonalen Belange des Kulturgüterschutzes: b. sie stellt die Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege, dem Amt für Kultur, der zu ständigen Stelle des Bundes und den zielverwandten Organisationen sicher; c. sie beaufsichtigt und koordiniert den kommunalen Vollzug der Massnahmen, insbesondere der Inventarisierung, zum Schutz der Kulturgüter; d. sie genehmigt das Gesamtverzeichnis der Kulturgüter der Gemeinden; e. sie leitet und koordiniert die Massnahmen für die Sicherstellungsdokumentationen, die Sicherheitskopien sowie die Bereitstellung von Kulturgüterschutzräumen.