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Erläuterung zur Dienstpflicht
Übergangsregelung der Schutzdienstpflicht
Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Jahr, in dem die Pflichtigen 18 Jahre alt werden, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt werden, zu erfüllen. Sie dauert 14 Jahre und beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird. Nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen ist sie erfüllt – es besteht aber kein Anspruch darauf, 245 Diensttage zu leisten. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Nach Inkrafttreten des totalrevidierten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) 2021 haben die Kantone bei der Schutzdienstpflicht die Möglichkeit, eine Übergangsregelung zu beanspruchen: Sie können die Dienstpflicht bis zum Ende des Jahres verlängern, in dem die Schutzdienstpflichtigen 40 Jahre alt werden.
Da der Kanton Basellandschaft die Übergangsregelung beansprucht gilt die Schutzdienstpflicht bis zum Jahr, in dem die Schutzdienstpflichtigen 40 Jahre alt werden.
Dienstleistungspflicht
Jeder Zivilschutzangehörige kann dazu verhalten werden, eine Funktion zu übernehmen und den damit verbundenen Dienst zu leisten.
Aufgebotsstellen
Für kantonale Dienstanlässe: Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Basel-Landschaft. Für kommunale Kurse und Rapporte: Zivilschutzstelle der durchführenden Gemeinde. Zivilschutzpflichtige, die aufgrund dieses Plakates zu einer Dienstleistung aufgeboten werden, erhalten zudem spätestens sechs Wochen vor Kurs- oder Übungsbeginn ein persönliches Aufgebot. Zu Kaderrrapporten kann kurzfristig und nach Bedarf aufgeboten werden. Dispensation infolge Krankheit oder Unfall. Schutzdienstpflichtige, die aus gesundheitlichen Gründen ausserstande sind, den Dienst, zu dem sie aufgeboten sind, zu leisten, haben grundsätzlich einzurücken und ein Arztzeugnis mitzubringen. Eine eventuelle Dispensation ist durch den Kursarzt auf Grund des Arztzeugnisses anlässlich einer sanitarischen Eintrittsbefragung abzuklären. Von der Einrückungspflicht entbunden sind Zivilschutzpflichtige, die wegen der Schwere ihrer Krankheit oder ihres Unfalles den Kursort nicht aufsuchen können. In diesem Falle ist das Dispensationsgesuch unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses und des Zivilschutzdienstbüchleins unverzüglich der Aufgebotsstelle einzureichen.
Strafbestimmungen
Wer sich weigert, die ihm im Zivilschutz übertragenen Aufgaben zu übernehmen, ohne dispensiert oder aus Gesundheitsgründen hievon befreit zu sein; wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Aufgebot nicht Folge leistet, sich aus dem Dienst entfernt oder sich auf andere Weise der Schutzdienstpflicht entzieht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis, womit Busse verbunden werden kann.
Auskunftsstellen
Zivilschutzpflichtige können sich über ihre Dienstleistungen im Vorjahr bei der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde informieren.