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Veteranenfahrzeuge
Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 2. Oktober 1998 folgende Weisung erlassen:
1. |
Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge und die dazugehörenden Anhänger, die folgende Voraussetzungen erfüllen: - die erste Inverkehrssetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren; - die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt; - sie dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen (ca. 2000 - 3000 km/Jahr); - sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen; - sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. |
2. | Die Nachprüfintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf 6 Jahre ausgedehnt werden (Abweichung von Art. 33 VTS). |
3. | Ein Wechsel-Kontrollschild oder Wechsel-Kontrollschildpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV). Im Kanton Basel-Landschaft besteht die Möglichkeit, 99 Veteranenfahrzeuge pro Wechsel-Kontrollschild oder Wechsel-Kontrollschildpaar zu immatrikulieren. |
4. | Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrt- bzw. Restwegschreibern befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 101 Abs. 1bis VTS). |
5. |
Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl von mehr als neun Personen (mit Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ARV1). |
6. |
Gesetzliche Grundlagen:
Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Artikel 76a der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) sowie Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV1)