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Zollkontrollschilder
Provisorische Immatrikulation (Art. 16 VVV)
Unverzollte Motorfahrzeuge, dürfen nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.
Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.
Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen sind, bleiben vorbehalten.
Fahrzeugausweis für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge (Art. 17 VVV)
Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft.
Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des folgenden Jahres befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen ist zulässig.
Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung.
Als Standort des Fahrzeugs gilt während der Gültigkeitsdauer der provisorischen Immatrikulation der Ort, der für die Ausstellung des Ausweises massgebend war. Für die Verlängerung ist jedoch der allfällige neue Standortkanton zuständig.
Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.
Kontrollschilder und Kontrollmarke (Art. 18 VVV)
Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder abgegeben. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der Motorfahrzeugkontrolle nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.
Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke, welche das Jahr und den Monat nennt, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.
Versicherung (Art. 16 VVV)
Der Halter hat der Motorfahrzeugkontrolle für die provisorische Immatrikulation einen besonders gekennzeichneten und befristeten Versicherungsnachweis abzugeben.
Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Motorfahrzeugkontrolle zurückgegeben oder amtlich eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.
Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation.
Meldet die Versicherungsgesellschaft während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so werden Ausweis und Kontrollschilder unverzüglich polizeilich eingezogen.