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Fahrzeuge aus Übersee
Fahrzeuge aus den USA, Japan oder anderen Ländern außerhalb der EU erfüllen andere Vorschriften, die andere Kriterien aufweisen. Nachfolgende Informationen gelten nur für Serienfahrzeuge.
Aufgrund unterschiedlicher Bau- und Ausrüstungsvorschriften, müssen unter Umständen gewisse Änderungen vorgenommen werden. Hier einige Punkte die ein Augenmerk verdienen.
Fahrgestellnummer / Herstellerschild
An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers, die Fahrgestellnummer, das Garantiegewicht und die garantierte Achslast der einzelnen Achsen anzeigt.
Reifen
Die Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit und Achsbelastung des Fahrzeuges eignen.
Fahrzeuge die ab dem 01. September 1980 erstmals zugelassen wurden, müssen Reifen aufweisen, welche nach EG Richtlinien gebaut sind, wenn diese nach der 40-sten Woche 2011 produziert wurden.
Geschwindigkeitsmesser
Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss in km/h erfolgen und bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges reichen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen/h ist zulässig.
Beleuchtung
Beleuchtungsvorrichtungen können zugelassen werden, wenn sie mit einem internationalen Prüfzeichen (SAE, DOT, E, e) gekennzeichnet sind. Die vorgeschriebene Anordnung, die Farbe und die Schaltung der Lichter müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen.
Dies bedeutet unter anderem, dass beispielsweise vorne nur weisse Standlichter zulässig sind. Abblendlichter mit Gasentladungs-Lichtquellen (Xenon) müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage aufweisen.
Windschutzscheibe
Die Windschutzscheibe muss aus Verbundsicherheitsglas bestehen.
Sicherheitsgurten
Nicht originale Sicherheitsgurten und deren Verankerungspunkte müssen geprüft sein. Bei Fahrzeugen, die serienmässig mit Gurten ausgerüsteten sind, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
Weitere Anforderungen
Je nach Datum der 1. Zulassung sind noch weitere Anforderungen einzuhalten. Gegebenenfalls sind Nachweise zu erbringen.
Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Anforderungen für eine Zulassung zwingend sind. Die Erbringung von Nachweisen ist meist kostspielig und das bestehen der Prüfungen ist nicht Garantiert. Weiterführende Informationen finden in der Webseite des ASTRA, insbesondere in den "Weisungen über die Befreiung von der Typengenehmigung".
Nachweise - Ab wann ? Welche?
Die aufgeführten Nachweise sind ab den genannten Verzolldaten erforderlich, wenn im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachgewiesen werden kann:
Für Personenwagen, die nach dem 1. Juli 2007 verzollt sind, mit einem Gesamtgewicht von 2500 kg und weniger:
Schutz der Insassen beim Frontaufprall
Das heisst: wenn sie jetzt importieren und das Fahrzeug am 1. Juli 2007 oder später erstmals in Verkehr kam, muss das Fahrzeug diesen Standart bieten.
Das gleiche gilt für Fahrzeuge die noch nie Immatrikuliert wurden.
Die Amerikanische Norm "FMVSS Nr. 208" wie auch die Japanische Norm "JSRRV Artikel 18" werden anerkannt. Bei diesen Fahrzeugen ist in der Regel ein Label angebracht, das diese Norm nachweist.
Für Personenwagen und Lieferwagen, die nach dem 1. Oktober 2007 verzollt sind:
Schutz der Insassen beim Seitenaufprall
Das heisst: wenn sie jetzt importieren und das Fahrzeug am 1. Oktober 2007 oder später erstmals in Verkehr kam, muss das Fahrzeug diesen Standart bieten.
Das gleiche gilt für Fahrzeuge die noch nie Immatrikuliert wurden.
Die Amerikanische Norm "FMVSS Nr. 214" wie auch die Japanische Norm "JSRRV Artikel 18" werden anerkannt. Bei diesen Fahrzeugen ist in der Regel ein Label angebracht, das diese Norm nachweist.
Für alle Personenwagen (und aus Personenwagen abgeleitete Lieferwagen bis 2500kg) die ab dem 24. Februar 2011 zugelassen werden:
ABS
Das heisst: Wenn sie jetzt importieren und das Fahrzeug am 24. Februar 2011 oder später erstmals in Verkehr kam, muss das Fahrzeug ein ABS wirkend auf alle Räder haben.
Für Personenwagen alle Neuzulassungen ab 1. Januar 2013 mit einem Gesamtgewicht von 2500 kg und weniger:
Frontpartie hinsichtlich Fussgängerschutz
Auf diesen Nachweis wird bis auf Widerruf verzichtet. Vorbehalten sind Auffälligkeiten die sich gefährdend auswirken (Grundlage TAFV1 Ziffer 1.2.1.2 )
Lärm-Vorschriften
Es ist mittels einer Vorbeifahrts-Lärmmessung zu belegen, dass die massgebenden europäischen Lärmvorschriften eingehalten sind. Siehe anerkannte Prüfstellen.
Abgas-Vorschriften
Fahrzeuge, welche den kalifornischen Abgasvorschriften oder den Anforderungen des U.S. EPA National Low Emission Vehicle Programms (NLEV) genügen, erfüllen teilweise auch die in der Schweiz gültigen Abgasnormen. Diese Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette mit der Aufschrift "VEHICLE EMISSON CONTROL INFORMATION" oder "IMPORTANT VEHICLE INFORMATION" auf. Mit Hilfe der Angaben auf der genannten Vignette, kann man feststellen, welche europäische Norm das Fahrzeug erfüllt.
Bei Fahrzeugen aus anderen Ländern, sind die Messungen jeweils von einer anerkannten Prüfstelle durchzuführen.
Elektrofahrzeuge und elektrische Einrichtungen
Grundsätzlich müssen alle elektrischen Einrichtungen den Richtlinien über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) entsprechen. Anstelle der Richtlinie 72/245/EWG oder des ECE-Reglements Nr. 10, können auch gleichwertige alternative Normen anerkannt werden, sofern es sich nicht um nachträgliche Einbauten handelt. Diese gleichwertigen Normen sind für breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2; für schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41
Anerkannte Prüfstellen
Prüfstellen gemäss Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 2
Bereitgestellte Checklisten
Import leichte Motorwagen [PDF]
Import schwere Motorwagen [PDF]
Import Motorräder [PDF]