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Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut
Fahrzeuge die von den Zollbehörden als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt werden, können Erleichterungen in Anspruch nehmen. Dazu muss bei der Einführung in die Schweiz, das Fahrzeug beim Zollamt als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut gemeldet werden. Die Zollbehörde entscheidet, ob die Kriterien für eine entsprechende Abfertigung erfüllt sind und stellt eine schriftliche Bestätigung aus. Diese Bestätigung ist bei der Fahrzeugprüfung mit den anderen Papieren vorzuweisen.
Die Erleichterung betrifft das Erbringen von Nachweisen für Frontpartie, Front- und Seitenaufprallschutz; der Abgas- und Geräuschvorschriften; der Recyclingfähigkeit; den Anforderungen für das Fahrdynamik-Regelsystem und ABS; sowie den Vorschriften für Reifen. Alle anderen Vorschriften müssen eingehalten sein.
Einschränkung: | Erfüllt das importierte Fahrzeug nicht die gültigen Emissions- oder Sicherheitsvorschriften, wird folgende Einschränkung im Fahrzeugausweis eingetragen: "Halterwechsel innerhalb von 12 Monaten seit der schweizerischen Zollabfertigung am ………., nur wenn Vorschriften bezüglich Geräusch, Abgas, Fussgängerschutz, Front- oder Seitenaufprallschutz, Recyclingfähigkeit sowie S-Reifen erfüllt sind". Nach dem Ablauf von 12 Monaten kann das Fahrzeug ohne Einschränkung auf einen neuen Halter zugelassen werden. |
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Diese Auflage wird bei Fahrzeugen aus Erbschaftsgut nicht eingetragen. | ||
Nachteil: | Fahrzeuge mit anerkannten OBD Systemen müssen trotzdem die Abgaswartung durchführen, weil der Abgasnachweis fehlt. Bei Besteuerungen die auf der Emissionsklasse basiert, wird bei fehlendem Abgasnachweis vom schlechtesten Fall ausgegangen, wodurch solche Fahrzeuge unter Umständen teurer versteuert werden. |
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Abhilfe: | Schauen sie, ob sie doch nicht ein COC in Ihren Fahrzeugunterlagen haben, oder ob dieses zu beschaffen wäre. |