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Händlerschilder
Allgemeine Informationen
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Bestimmungen des Bundes sowie die Weisungen V.5.604.5 des Eidg. Justiz und Polizeidepartements vom 5. August 1994 (Art. 22 ff. und Anhang 4 VVV, gestützt auf Art. 106 Abs. 1 SVG und Art. 76a VVV)
Art des Händlerschildes (Art. 22 VVV)Die Art des Händlerschildes bestimmt sich nach der Art des Betriebes. Es werden nur Händlerschilder abgegeben, die der Bewerber für seinen Betrieb benötigt. Wer zum Beispiel ausschliesslich mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen oder Arbeitsmotorfahrzeugen Handel treibt, erhält nicht weisse, sondern grüne bzw. blaue Händlerschilder; wer nur mit Motorrädern oder Anhängern Handel treibt, erhält nur solche für Motorräder oder Anhänger.
Kollektiv Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für:
- Motorwagen,
- Motorräder und Kleinmotorräder,
- landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,
- Arbeitsmotorfahrzeuge,
- Anhänger.
Ausser an der genannten Fahrzeugart dürfen verwendet werden:
- Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind;
- das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind;
- das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern;
- alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie.
- das Händlerschild für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge an landwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.
Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. Verwendungs und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.
Betriebskategorien nach Anhang 4
Kollektiv-Fahrzeugausweise mit Händlerschildern werden an Personen und Unternehmen nach Anhang 4 abgegeben.
Voraussetzungen für ein Händlerschild (Art. 23 VVV)Kollektiv-Fahrzeugausweise werden an Betriebe abgegeben, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und:
- über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen;
- Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten und
- soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die vorgeschriebene Versicherung (Artikel 71 Absatz 2 SVG) abgeschlossen haben.
Berufserfahrung (Art. 23 VVV und Anhang 4)Wer kein gefordertes Fähigkeitszeugnis vorweisen kann, muss während 6 Jahren hauptberuflich in der Branche tätig gewesen sein. Ausschliessliche Mitarbeit im Büro oder im Ersatzteillager genügt nicht als praktische Erfahrung. Bei nebenberuflich tätigen Personen kann eine entsprechend längere Berufserfahrung verlangt werden. In Zweifelsfällen ist eine fachtechnische Prüfung abzulegen.
Fachkenntnisse und Erfahrungen
Die kantonale Behörde führt bei Personen, die als Fachkenntnisse und Erfahrungen (Art. 23 VVV i.V.m. Anhang 4) nur einen Tätigkeitsnachweis vorweisen können, eine Prüfung durch, wenn sie Zweifel an den fachlichen Kenntnissen hat.
Räumlichkeiten (Art. 23 VVV und Anhang 4)
Die Abstellplätze sollen sich auf dem gleichen Grundstück oder in der Nähe der Betriebsräume befinden.
Die Räumlichkeiten werden durch Sachverständige der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel und Amt für Umweltschutz und Energie an Ort und Stelle geprüft.
Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen bezüglich Art und Grösse der Räumlichkeiten von den Anforderungen in Anhang 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers abweichen. Die Gesamtbeurteilung des Betriebes muss ergeben, dass Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.
Betriebseinrichtungen
Die Behörde kann von den in Anhang 4 erwähnten Betriebseinrichtungen im eigenen Betrieb dispensieren, wenn der Bewerber oder Inhaber nachweist, dass er, z. B. vertraglich zugesichert, darüber verfügen kann.
Umfang des Betriebes
Der Umfang der Tätigkeiten wird aufgrund von Buchungsbelegen (z.B. Rechnungen an Dritte, Mehrwertsteuer-Abrechnungen etc.) geprüft. Neue Betriebe müssen diese Voraussetzungen erst in einem späteren Zeitpunkt erfüllen.
Weitere Kollektiv Fahrzeugausweise
Die Voraussetzungen zur Abgabe zusätzlicher Händlerschilder (Erweiterung des Betriebsumfanges und Zunahme des Personals) müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.
Unternehmensversicherung (Art. 71 Abs. 2 SVG)
Voraussetzung für die Abgabe von Händlerschildern ist der Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung. Er muss erst vor der Aushändigung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der Händlerschilder beigebracht werden.
Periodische Überprüfung
Das Vorhandensein der Voraussetzungen wird periodisch geprüft. Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so werden die Händlerschilder entzogen.
Betriebsbewilligung (Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV)
Der vorgeschriebene umbaute Raum und die Abstellplätze im Freien müssen den kantonalen Bau, Umweltschutz, Feuerpolizei und Arbeitshygienevorschriften entsprechen. Die für den Betrieb erforderlichen Bewilligungen müssen vorliegen.
Gewähr für einwandfreie Verwendung (Art. 23 Abs. 1 lit. b VVV)
Der Bewerber oder Inhaber muss über einen guten allgemeinen und automobilistischen Leumund verfügen. Zur Abklärung dieser Voraussetzungen dienen namentlich vom Gesuchsteller beizubringende Auszüge aus dem Strafregister, dem Register der Verwaltungsmassnahmen (ADMAS) und dem Betreibungs- und Konkursregister sowie der polizeiliche Führungsbericht.
Anzahl Mitarbeiter für mehrere Kollektiv-Fahrzeugausweise (Anhang 4)
Die Anwendung der Formel im Anhang 4 ergibt 2 Kollektiv-Fahrzeugausweise für mindestens 3, 3 Ausweise für mindestens 6, 4 Ausweise für mindestens 10 Mitarbeiter usw.
Es wird nur die Anzahl hauptberuflicher Mitarbeiter berücksichtigt, die im Betrieb direkt mit Motorfahrzeugen zu tun haben. Ersatzteilverkäufer werden mitgezählt; Lehrlinge zählen als hauptberuflich tätige Mitarbeiter. Nicht in Betracht fällt damit das Büro und Reinigungspersonal sowie in Mischbetrieben alle Mitarbeiter, welche nicht direkt im Motorfahrzeugbereich beschäftigt sind. Als ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter können beispielsweise auch zwei nebenberuflich tätige Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 % gerechnet werden.
Verwendung der Händlerschilder (Art. 24 VVV)Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannte Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind.
Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG).
Händlerschilder dürfen verwendet werden:
- zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
- zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug;
- zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure;
- zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige;
- für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung;
- für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.
Für folgende Sachentransporte dürfen mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge verwendet werden:
- Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder Umbauten im eigenen Betrieb;
- das Mitführen von Ballast in den Fällen nach den Zahlen 2-5;
- das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.
In den Fällen von den Buchstaben a und f sowie Buchstaben g und i dürfen Händlerschilder nur an verzollten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Buchstabe g dürfen Händlerschilder auch an unverzollten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.
Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12 VVV.
Berechtigte Personen, die ein Händlerschild benutzen dürfen (Art. 25 VVV)
Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet (siehe Ausnahmen):
- Inhaber oder Angestellte des Betriebes;
- Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs usw.), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.
Ausnahmen: Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.
Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
Versicherung (Art. 26 VVV)
Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Behörde einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis abzugeben.
Die Versicherung hat im Rahmen des SVG die Schäden zu decken, die durch das Fahrzeug verursacht werden, welches das aufgrund des Versicherungsnachweises erteilte Händlerschild trägt.
Die missbräuchliche Verwendung der Schilder, namentlich die Verwendung durch eine nicht berechtigte Person, kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schadendeckung bei der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch (Art. 75 SVG).
Gründe für den Entzug eines Händlerschildes (Art. 23a VVV)
Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder wiederholt geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht; in leichten Fällen kann der Entzug angedroht werden.
Formular "Händlerschildgesuch"
Sie können ein Händlerschildgesuch ausfüllen: Händlerschildgesuch.
Mindestanforderungen für Händlerschilder gemäss gesetzlicher Bestimmungen (Anhang 4 VVV)
Bitte klicken Sie auf folgenden Link:
SR 741.31 - Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) (admin.ch)