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Parkkarte für Gehbehinderte
Voraussetzung/Definition der Gehbehinderung
Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m oder mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Dabei handelt es sich um Gehbehinderungen deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können. Die Gehbehinderung ist mit dem speziellen Fragebogen für die Ärztin/ den Arzt zu bescheinigen. Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten.
Eine Parkkarte wird auf die gehbehinderte Person oder eine berechtige Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Gesuch und Abklärungen
Das entsprechende Formular kann bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft angefordert werden. Es wird unterschieden zwischen den folgenden Anträgen:
1. |
Für Personen mit einem Führerausweis: Es besteht auch die Möglichkeit den Führerausweis zu deponieren. Ein allfälliger Wiedererwerb ist an Abklärungen gebunden. |
2. |
Für Personen ohne einen Führerausweis oder nach dessen Abgabe: |
3. |
Für berechtigte Organisationen: |
Gültigkeitsdauer
Die Parkkarte ist in der Regel auf ein Jahr befristet. Bei behinderten Personen mit einem gleichbleibenden Beschwerdebild kann sie bis zu einer Maximaldauer von 5 Jahren ausgestellt werden. Die Erneuerung der Parkkarte erfordert ein neues, vollständig ausgefülltes Gesuch sowie erneute Abklärungen.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach den Verordnungen über die Gebühren der Motorfahrzeugkontrolle und der Motorfahrzeug-Prüfstation .
Weitere Informationen sowie Nutzungsbestimmungen entnehmen sie dem Merkblatt .