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Datenschutz
Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Strafverfolgung
Die Strafverfolgungs-, Strafgerichtsbarkeit- und Strafvollzugsorgane sind verpflichtet, ein vollständiges Verzeichnis ihrer Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden, zu führen (§ 22 IDG). Die Polizei Basel-Landschaft wirkt mit bei der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung und erhebt Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz (§ 3 Abs. 1 lit. d und e PolG BL, SGS 700). Im Rahmen der von der Polizei vorgenommenen Strafverfolgungstätigkeit werden die Personendaten wie folgt bearbeitet:
Polizeiliches Ermittlungsverfahren:
Bezeichnung des Informationsbestands |
Digitales Datenverwaltungssystem zur polizeilichen Vorgangsbearbeitung |
Rechtsgrundlage(n) für die Datenbearbeitung |
Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) Polizeigesetz Basel-Landschaft (SGS 700) |
Zweck der Datenbearbeitung |
Die Polizei stellt im polizeilichen Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Nach Abschluss ihrer Ermittlungen überweist die Polizei das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft. |
Ordnungsbussenverfahren:
Bezeichnung des Informationsbestands |
Digitales Datenverwaltungssystem zur Bearbeitung von Ordnungsbussen |
Rechtsgrundlage(n) für die Datenbearbeitung |
Ordnungsbussengesetz (SR 314.1) Polizeigesetz Basel-Landschaft (SGS 700) |
Zweck der Datenbearbeitung |
Die Polizei stellt bei eigener Feststellung Ordnungsbussen für mit Ordnungsbussen zu sanktionierende Übertretungen aus. Bei Nichtbezahlen der Busse oder Ablehnung des Verfahrens durch die beschuldigte Person leitet sie das ordentliche Strafverfahren ein resp. überweist sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft. |
Zugang zu den eigenen Personendaten
Jede Person hat Anspruch darauf zu wissen, ob bei der Polizei Basel-Landschaft Personendaten über sie vorhanden sind, und gegebenenfalls auf Zugang zu diesen eigenen Personendaten (§ 24 Abs. 1 IDG, SGS 162).Die Person, die ein Gesuch auf Zugang zu den eigenen Personendaten stellt, muss sich über ihre Identität ausweisen, ausser wenn ihre Identität für die Polizei zweifelsfrei feststeht (§ 29 IDG).Bitte richten Sie Ihr schriftliches Gesuch unter Beilage einer gültigen Ausweiskopie an folgende Adresse:
Polizei Basel-Landschaft
Rechtsdienst
Rheinstrasse 25
4410 Liestal