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Strafverfahren

Sobald die Polizei von einer Straftat erfährt oder eine Anzeige entgegen nimmt, muss sie die Ermittlungen aufnehmen. Die Polizei rückt in vielen Fällen an den Tatort aus, stellt den Sachverhalt fest, befragt Geschädigte und Auskunftspersonen und ermittelt den oder die Täter/innen.
Bei Tätern/innen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, wird der Jugenddienst informiert oder mit der Übernahme der Ermittlungen beauftragt. In schwer wiegenden Fällen (Raub, Erpressung, Drohung, Einbruchdiebstahl, Sexualdelikte etc.) und einem konkreten Tatverdacht kann der Täter von der Polizei angehalten und bis zu 24 Stunden festgenommen werden. In dieser Zeit muss die Polizei
die Erziehungsberechtigten und
die Jugendanwaltschaft informieren und in deren Auftrag weitere Massnahmen ergreifen.
Dazu können gehören:
- Hausdurchsuchung am Wohnort des Täters
- Erkennungsdienstliche Behandlung, wie
- - Abnahme der Fingerabdrücke
- - Erstellung eines Fotos
- - Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (DNA-Bestimmung)
- Zuführung an die Jugendanwaltschaft oder
- Entlassung aus der Haft.
Die Polizei:
- führt Befragungen durch
- erstellt Anzeigen
- fasst den Sachverhalt in einem Anzeigerapport zusammen und
- leitet die Akten an die Jugendanwaltschaft weiter.
Die Jugendanwaltschaft prüft die Akten, macht mit dem Beschuldigten eine Einvernahme und entscheidet über das weitere Vorgehen. Der/Die Jugendanwalt/-anwältin kann den von der Polizei vorläufig festgenommenen Täter bis zu sieben Tage in Untersuchungshaft nehmen. Über eine Fortsetzung der Haft entscheidet dann das Zwangsmassnahmengericht.
Untersuchungshäftlinge werden in der Regel in speziell für Jugendliche vorgesehene Zellen untergebracht.
Während der Haft (wenn sie länger als 24 h dauert) wird dem Beschuldigten von Amtes wegen ein Rechtsanwalt bestellt.
Mehr zum Thema Jugendstrafrecht gibt’s hier:
> Jugendanwaltschaft BL