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18.03.2016
Keine widerrechtlichen Telefonüberwachungen im Kanton Baselland
Zum heutigen BaZ-Artikel „Wildwest bei Telefonkontrollen“ von Daniel Wahl hält die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft fest, dass sie zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich Telefonüberwachungen durchgeführt hat. Sämtliche Überwachungsmassnahmen wurden vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft genehmigt und den betroffenen Personen zur Kenntnis gebracht.
Im Artikel „Wildwest bei Telefonkontrollen“ von Redaktor Daniel Wahl berichtet die Basler Zeitung in ihrer Ausgabe vom 18. März 2016 auf Seite 28 über ein am Strafgericht Basel-Landschaft derzeit in Verhandlung befindliches Verfahren. Im Rahmen dieser Berichterstattung wiederholt Redaktor Wahl auch angebliche Missstände in Zusammenhang mit Telefonkontrollen.
Zu diesen nie existent gewesenen angeblichen Missständen hält die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Folgendes fest:
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat zu keinem Zeitpunkt Telefonüberwachungen widerrechtlich durchgeführt. Sämtliche durchgeführten Telefonüberwachungen wurden (und werden) in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften angeordnet, vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft genehmigt und den betroffenen Personen in unterschiedlicher Art und Weise zur Kenntnis gebracht (mittels separatem Schreiben, im Rahmen einer Einvernahme, über die Akteneinsicht). Diese Praxis steht auch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche unter anderem festhält, dass sogar eine Nichteröffnung keine negativen Folgen für das Verfahren habe, sofern die überwachte Person anderweitig von der Überwachung Kenntnis erhalten und die Möglichkeit gehabt hat, sich zu dieser zu äussern, so insbesondere vor dem zuständigen Sachgericht ( BGer 6B_582/2013 ).
Sinnvolles Ermittlungsinstrument
Telefonüberwachungen sind ein wichtiges und wertvolles Instrument, um schwere Straftaten, insbesondere im Bereich der Banden- und Betäubungsmittelkriminalität, aufzuklären. Es wird von der Staatsanwaltschaft in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen (Deliktskatalog gemäss Art. 269 Abs. 2 Strafprozessordnung) eingesetzt und bedarf stets einer Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht.
Laufendes Strafverfahren
Zum derzeit am Strafgericht Basel-Landschaft zu verhandelnden Fall äussert sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegebenenfalls im Anschluss an die Urteilseröffnung.
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Im Artikel „Wildwest bei Telefonkontrollen“ von Redaktor Daniel Wahl berichtet die Basler Zeitung in ihrer Ausgabe vom 18. März 2016 auf Seite 28 über ein am Strafgericht Basel-Landschaft derzeit in Verhandlung befindliches Verfahren. Im Rahmen dieser Berichterstattung wiederholt Redaktor Wahl auch angebliche Missstände in Zusammenhang mit Telefonkontrollen.
Zu diesen nie existent gewesenen angeblichen Missständen hält die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Folgendes fest:
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat zu keinem Zeitpunkt Telefonüberwachungen widerrechtlich durchgeführt. Sämtliche durchgeführten Telefonüberwachungen wurden (und werden) in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften angeordnet, vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft genehmigt und den betroffenen Personen in unterschiedlicher Art und Weise zur Kenntnis gebracht (mittels separatem Schreiben, im Rahmen einer Einvernahme, über die Akteneinsicht). Diese Praxis steht auch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche unter anderem festhält, dass sogar eine Nichteröffnung keine negativen Folgen für das Verfahren habe, sofern die überwachte Person anderweitig von der Überwachung Kenntnis erhalten und die Möglichkeit gehabt hat, sich zu dieser zu äussern, so insbesondere vor dem zuständigen Sachgericht ( BGer 6B_582/2013 ).
Sinnvolles Ermittlungsinstrument
Telefonüberwachungen sind ein wichtiges und wertvolles Instrument, um schwere Straftaten, insbesondere im Bereich der Banden- und Betäubungsmittelkriminalität, aufzuklären. Es wird von der Staatsanwaltschaft in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen (Deliktskatalog gemäss Art. 269 Abs. 2 Strafprozessordnung) eingesetzt und bedarf stets einer Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht.
Laufendes Strafverfahren
Zum derzeit am Strafgericht Basel-Landschaft zu verhandelnden Fall äussert sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegebenenfalls im Anschluss an die Urteilseröffnung.
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft